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Änderung § 12 IntV vom 08.12.2007
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§ 12 IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung | § 12 IntV n.F. (neue Fassung) in der am 06.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Grundstruktur des Orientierungskurses | |
(Text alte Fassung) (1) Der Orientierungskurs wird grundsätzlich vom für den Integrationskurs zugelassenen Kursträger durchgeführt. In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Träger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen. (2) Für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 3 können gesonderte Orientierungskurse vorgesehen werden. | (Text neue Fassung) 1 Der Orientierungskurs umfasst 100 Unterrichtsstunden. 2 Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. 3 In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen. |
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