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Synopse aller Änderungen der IntV am 08.12.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Dezember 2007 durch Artikel 1 der 1. IntVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der IntV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Inhalt des Integrationskurses


(Text neue Fassung)

§ 3 Ziel des Integrationskurses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Kurs dient

1. dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und

2. der Vermittlung von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.

(2) Das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 zu erwerben, ist erreicht, wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann.



(1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung

1. von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und

2. von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.

(2) Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt, wer sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Teilnahmeberechtigung


(1) Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes haben,



1. Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes haben,

2. Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie deren Familienangehörige nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,

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3. Ausländer, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme zugelassen worden sind, und

4. Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind.

Teilnahmeberechtigte sind zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt. Ausländer nach Satz 1 Nr. 1, die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind nur zur Teilnahme am Orientierungskurs und am Abschlusstest berechtigt. Kann sich der Ausländer bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen, ist auch ohne Durchführung eines Sprachtests davon auszugehen, dass er nicht in der Lage ist, sich auf einfache Art mündlich in deutscher Sprache zu verständigen. Zur Feststellung der Sprachkenntnisse stellt das Bundesamt den Ausländerbehörden kostenlos einen Test zur Verfügung. Wenn die Ausländerbehörde einen Sprachtest durchführt und ausreichende Sprachkenntnisse feststellt, bescheinigt sie diese dem Ausländer.

(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf. Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn



3. Personen, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme zugelassen worden sind,

4. Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, und

5. Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden
sind.

Teilnahmeberechtigte sind zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt.

(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

1. ein Ausländer

vorherige Änderung nächste Änderung

a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder



a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder

b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und

2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ausländerbehörden dürfen eine Teilnahmeberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nur begründen, wenn ein Kursplatz verfügbar und für den Ausländer zumutbar erreichbar ist. Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörden regelmäßig über verfügbare Kursplätze in ihrem Zuständigkeitsbereich. Ein Kurs ist in der Regel zumutbar erreichbar, wenn der Kurs am Wohnort des Ausländers oder in angemessener Entfernung von seinem Wohnort stattfindet. Die Angemessenheit bestimmt sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den persönlichen Umständen des Ausländers. Eine Teilnahmeberechtigung kann bei einem fehlenden ortsnahen Kursangebot begründet werden, wenn durch einen Fahrtkostenzuschuss der Kurs zumutbar erreichbar wird. Ein Fahrtkostenzuschuss kann vom Bundesamt gewährt werden.

(4)
Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn sich der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Dies gilt nicht, wenn die Integration des Kindes in sein deutsches Umfeld voraussichtlich auch ohne Teilnahme des Ausländers an einem Integrationskurs gewährleistet ist oder durch seine Teilnahme voraussichtlich nicht erheblich gefördert werden kann.

(5) Eine Teilnahmeberechtigung
nach Absatz 3 darf nicht begründet werden oder ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zugemutet werden kann.



(3) Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn sich der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.

(4) Ausländern,
die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Abs. 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, werden bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bundesamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Ausländern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, kann das Bundesamt bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewähren. Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu veröffentlichen.

(5) (aufgehoben)


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Zulassung zum Integrationskurs


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesamt kann Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs zulassen, wenn Kursplätze verfügbar sind. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

(2) Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Sie ergeht schriftlich und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.

(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Ausländers zu berücksichtigen. Ausländer, die an einem Integrationskurs teilnehmen möchten, um die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder für eine Einbürgerung zu erwerben, sowie Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an einer Teilnahme gehindert waren, sind bei der Zulassung vorrangig zu berücksichtigen.



(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt. Sie ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

(2) Die Zulassung ist auf zwei Jahre zu befristen. Sie ergeht schriftlich und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.

(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. Vorrangig zu berücksichtigen sind:

1.
Ausländer, die an einem Integrationskurs teilnehmen möchten, um die erforderlichen Kenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder für eine Einbürgerung zu erwerben,

2.
Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Teilnahme gehindert waren,

3. Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Abs. 1 Satz 2 oder nach § 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

4. deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und denen es bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben
der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.

(4) Teilnahmeberechtigte, die ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen werden, wenn sie in dem Sprachtest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfolgreich waren.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Bestätigung der Teilnahmeberechtigung


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(1) Die Ausländerbehörde bestätigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 das Recht auf Teilnahme. In der Bestätigung sind der Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung sowie eine Verpflichtung nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes zu vermerken.

(2) Das Bundesverwaltungsamt bestätigt Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Teilnahmeberechtigung. Die Bestätigung soll bereits vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zusammen mit dem Registrierschein erteilt werden. Soweit das Bundesverwaltungsamt nicht für die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständig ist, darf die Bestätigung nur mit der Auflage erteilt werden, unverzüglich die Bescheinigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen und dies dem Bundesamt nachzuweisen.



(1) 1 Die Ausländerbehörde bestätigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 das Recht auf Teilnahme. 2 Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Recht auf Teilnahme. 3 In der Bestätigung sind der Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung sowie eine Verpflichtung nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes zu vermerken.

(2) 1 Das Bundesverwaltungsamt bestätigt Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Teilnahmeberechtigung. 2 Die Bestätigung soll bereits vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zusammen mit dem Registrierschein erteilt werden. 3 Soweit das Bundesverwaltungsamt nicht für die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständig ist, zeigt es der nach § 100b Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde an, dass die Teilnahmeberechtigung bestätigt wurde.

(3) Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für die Bestätigung fest, in dem Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnahmeberechtigten sowie die Angaben nach Absatz 1 vorgesehen sind.

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(4) Mit der Bestätigung sollen die Teilnahmeberechtigten in einem Merkblatt in einer für sie verständlichen Sprache über die Ziele und Inhalte des Integrationskurses, die sich aus der Teilnahmeberechtigung ergebenden Rechte und Pflichten sowie auf mögliche Folgen der Nichtteilnahme, das Kursangebot der zugelassenen Träger sowie die Modalitäten der Anmeldung und Teilnahme informiert werden. Das Bundesamt stellt das Merkblatt sowie weiteres Informationsmaterial bereit.



(4) Mit der Bestätigung werden die Teilnahmeberechtigten in einem Merkblatt in einer für sie verständlichen Sprache über die Ziele und Inhalte des Integrationskurses, über die Kursangebote der zugelassenen Träger, über die Modalitäten der Anmeldung und Teilnahme sowie über mögliche Folgen der Nichtteilnahme informiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Anmeldung zum Integrationskurs


(1) Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden. Bei der Anmeldung haben sie ihre Bestätigung der Teilnahmeberechtigung vorzulegen. Mit der Anmeldung kann ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 beim Bundesamt gestellt werden. Der Antrag auf Kostenbefreiung ist im Anmeldeformular zu vermerken. Das Anmeldeformular enthält darüber hinaus folgende Angaben zum Teilnahmeberechtigten: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Angaben zur Schreibkundigkeit, zum Bildungsstand sowie zu den Kenntnissen der deutschen Sprache. Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für das Anmeldeformular fest.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden.



(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln.

(3) Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs soll nicht später als drei Monate nach der Anmeldung beginnen. Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, die Teilnehmer hierüber unverzüglich zu informieren.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 8 Datenverarbeitung




§ 8 Datenübermittlung


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(1) Die Ausländerbehörden teilen eine Teilnahmeberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Stelle mit, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Aufenthaltsgesetzes die Teilnahme eines Ausländers angeregt hat.

(2) Die Ausländerbehörden
und das Bundesverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsfunktion die Daten der nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 ausgestellten Bestätigungen.

(3)
Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsfunktion unverzüglich nach Anmeldung die im Anmeldeformular angegebenen Daten. Zum Zweck der Abrechnung informiert der Kursträger das Bundesamt über den Beginn eines Kurses und übermittelt am Ende eines jeden Kursabschnitts Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie den Umfang ihrer Teilnahme. Vierteljährlich sind zusätzlich folgende Angaben ohne Personenbezug an das Bundesamt zu machen:

1. die Art und Anzahl der begonnenen Kurse einschließlich der Anzahl der Kursteilnehmer differenziert nach Kursabschnitten,

2. die Art und Anzahl der beendeten Kurse einschließlich der Anzahl der Kursteilnehmer differenziert nach Kursabschnitten,

3. die Anzahl der abgebrochenen Teilnahmen an Kursen und

4. die Ergebnisse der Testverfahren (§ 17).

(4) Für teilnahmeverpflichtete Ausländer teilt der
Kursträger der zuständigen Ausländerbehörde den Beginn eines Kurses mit und unterrichtet sie am Ende eines jeden Kursabschnitts (§ 10 Abs. 1), welche Ausländer wann ihrer Teilnahmepflicht nicht nachgekommen sind. Die Ausländerbehörde teilt Verletzungen der Teilnahmepflicht nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Aufenthaltsgesetzes den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit.

(5)
Das Bundesamt darf die personenbezogenen Daten der Teilnahmeberechtigten nur für die Durchführung und Abrechnung der Kurse verarbeiten. Daten zu Namen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Daten nach zwei Jahren zu löschen.



(1) Die Ausländerbehörde, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und das Bundesverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben die Daten der Bestätigungen, die nach § 6 Abs. 1 oder 2 ausgestellt wurden. Auf Ersuchen der Ausländerbehörde oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende übermittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 zur Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine Berechtigung ausgestellt oder zum Integrationskurs verpflichtet hat.

(2)
Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben unverzüglich nach Anmeldung die im Anmeldeformular angegebenen Daten und informiert das Bundesamt über den tatsächlichen Beginn eines Kurses. Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt

1. zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tatsächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtigten und

2. zum Zweck der Teilnahmeförderung die Testergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Einstufungstest nach § 11 Abs. 2.

(3) Der
Kursträger hat die zuständige Ausländerbehörde oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt. Das Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflichteten Ausländers.

(4)
Das Bundesamt darf die personenbezogenen Daten der Teilnahmeberechtigten nur für die Durchführung und Abrechnung der Kurse verarbeiten. Daten zu Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Daten nach zwei Jahren zu löschen.

(5) Die für die Durchführung der Integrationskurse erforderliche Datenübermittlung soll elektronisch erfolgen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Kostenbeitrag


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(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Ausländer einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtsstunde an das Bundesamt zu leisten. Zur Zahlung ist nach § 43 Abs. 3 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(2) Das Bundesamt befreit auf Antrag Ausländer, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten. Ausländer, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 nicht mehr gewährt werden.



(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtsstunde an das Bundesamt zu leisten. Zur Zahlung ist nach § 43 Abs. 3 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigten zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(2) Das Bundesamt befreit auf Antrag Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten. Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreien, wenn diese für den Teilnahmeberechtigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würde. Teilnahmeberechtigte, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 nicht mehr gewährt werden oder die Umstände weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte nach Satz 2 geführt haben.

(3) Der Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist über die Träger des Integrationskurses zum Beginn des Kursabschnitts zu entrichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ausländer, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Ausländer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am Kurs nicht teilnehmen können oder den Kurs nach § 14 Abs. 2 Satz 2 wechseln.

(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für die ausländischen Familienangehörigen von Spätaussiedlern nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes.



(4) Teilnahmeberechtigte, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet.

(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten,
die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Abs. 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Grundstruktur des Integrationskurses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Integrationskurs umfasst 630 Unterrichtsstunden und findet in Deutsch statt. Er ist in einen Basis- und Aufbausprachkurs (Sprachkurs) sowie einen Orientierungskurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs, die 600 Unterrichtsstunden umfassen, bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Auf den Orientierungskurs, der im Anschluss an den Sprachkurs stattfindet, entfallen 30 Unterrichtsstunden.



(1) Der Integrationskurs umfasst 645 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Grundstruktur des Sprachkurses


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(1) Der Sprachkurs wird als ganztägiger Unterricht mit höchstens 25 Wochenunterrichtsstunden oder als Teilzeitunterricht mit mindestens fünf Wochenunterrichtsstunden angeboten. Der Kurs soll bei ganztägigem Unterricht nicht länger als sechs Monate dauern.

(2)
Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann. Teilnehmer können mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.

(3) Vor
Beginn des Sprachkurses führt der Kursträger einen Test durch, um die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen; die Kosten übernimmt das Bundesamt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich der Teilnehmer nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Hat der Teilnehmer bereits einen Test zum Nachweis der Sprachkenntnisse abgelegt, soll dieser den Einstufungstest ersetzen. Der Kursträger ermittelt am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers.

(4)
Während des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen. Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen werden. Für den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben.



(1) Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstunden. Er ist in einen Basis- und in einen Aufbausprachkurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der Kursträger den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers. Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann. Teilnehmer können mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.

(2) Die Kursträger sind verpflichtet, vor
Beginn des Sprachkurses einen Test durchzuführen, um die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen und so eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst ist. Bei der Einstufung ist zu ermitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 13 zu empfehlen ist. Die Kosten des Tests übernimmt das Bundesamt.

(3)
Während des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen. Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen werden. Für den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Grundstruktur des Orientierungskurses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Orientierungskurs wird grundsätzlich vom für den Integrationskurs zugelassenen Kursträger durchgeführt. In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Träger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.

(2) Für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 3 können gesonderte Orientierungskurse vorgesehen werden.




Der Orientierungskurs umfasst 45 Unterrichtsstunden. Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen




§ 13 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte, die

1. nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs),

2. aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurse) und

3. nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Integrationskurs mit Alphabetisierung).

Das
Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Migrationsdiensten sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für spezielle Integrationskurse fest.



(1) Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 45 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Sie können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte,

1. die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs),

2. die aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurs),

3. die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs),

4. die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben (Förderkurs).

(2) Bei Bedarf kann der Integrationskurs als Intensivkurs, der 430 Unterrichtsstunden umfasst, durchgeführt werden. Der Sprachkurs umfasst 400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kursabschnitten. Auf den Orientierungskurs entfallen 30 Unterrichtsstunden. Für die Teilnahme an einem Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) innerhalb des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt.

(3) Das
Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 fest.

(4) Das Bundesamt regelt die näheren Einzelheiten der Teilnahmevoraussetzungen für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu veröffentlichen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer Kursgruppe 25 Personen nicht überschreiten. Das Bundesamt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Es ist eine den Lernerfolg fördernde Zusammensetzung der Kursgruppe anzustreben, die möglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen Muttersprachen umfasst.

(2)
Der Kursträger darf grundsätzlich nur nach Abschluss eines Kursabschnitts gewechselt werden. Das Bundesamt kann insbesondere im Falle des Umzugs, des Übergangs in Teilzeit- oder Vollzeitkurse, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen Wechsel vor Abschluss eines Kursabschnitts gestatten, ohne Anrechnung der nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts auf die Förderdauer.

(3)
Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die Höchstförderdauer von 600 Unterrichtsstunden erreicht hat.

(4)
Der Kursträger hat jedem Teilnehmer eine Bescheinigung über die ordnungsmäßige Teilnahme am Ende eines Kursabschnitts auszustellen. Ordnungsmäßig ist die Teilnahme, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist.



(1) Der Integrationskurs wird in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten. Das Angebot von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Abschluss des Kurses ausgerichtet sein.

(2)
Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer Kursgruppe 20 Personen nicht überschreiten. Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen Muttersprachen umfassen. Das Bundesamt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Für Integrationskurse nach § 13 können vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vorgesehen werden.

(3)
Der Kursträger kann nach Abschluss eines Kursabschnitts gewechselt werden. Ein Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kursabschnitts ist insbesondere im Falle des Umzugs oder des Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen und zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich, ohne dass die nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts auf die Förderdauer angerechnet werden.

(4)
Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die Höchstförderdauer von 1.200 Unterrichtsstunden erreicht hat.

(5)
Der Kursträger hat jedem Teilnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen. Ordnungsgemäß ist die Teilnahme, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist, und er am Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 teilnimmt. Die Ausländerbehörde und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können auch vor Abschluss des Integrationskurses den zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichteten Ausländer auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes, der Ausländerbehörde oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Lehrkräfte


(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen.

(2) Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen hat.

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(3) Bis zum 31. Dezember 2009 kann das Bundesamt auf Antrag des Kursträgers Lehrkräfte zulassen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.



(3) Bis zum 31. Dezember 2009 kann das Bundesamt Lehrkräfte zulassen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen. Der Antrag ist über einen zugelassenen Kursträger zu stellen.

(4) Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 17 Abschlusstest




§ 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs


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(1) Am Ende des Integrationskurses findet ein Abschlusstest statt. Der Abschlusstest besteht aus den Prüfteilen:

1. Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1), welche die Kenntnisse nach § 3 Abs. 2 nachweist, und

2. Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen Kursinhalt angepasst ist.

(2) Das Ergebnis des Abschlusstests wird durch eine Bescheinigung bestätigt. Wurde in der Sprachprüfung nicht die Mindestpunktzahl für das Zertifikat Deutsch erreicht, ist das nachgewiesene Sprachniveau zu bescheinigen. Für die Bescheinigung des Abschlusstests ist ein vom Bundesamt zur Verfügung gestellter einheitlicher Vordruck zu verwenden.

(3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme am Abschlusstest für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4. Das Bundesamt kann auf Antrag einmalig die Kosten eines Abschlusstests für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 übernehmen.



(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch

1. den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer', der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und

2. den bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs.

Die Tests nach Satz 1 werden bei den hierfür zugelassenen Stellen (§ 20 Abs. 4) abgelegt.

(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn in dem Sprachtest die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderliche Punktzahl nachgewiesen und in dem bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs die für das Bestehen notwendige Punktzahl erreicht ist.

(3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme an den Abschlusstests nach Absatz 1. Das Bundesamt übernimmt für Kursteilnehmer, die nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen worden sind, die Kosten für die einmalige Wiederholung des Sprachtests.

(4) Das Bundesamt bescheinigt die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz
2 mit dem „Zertifikat Integrationskurs' und bewahrt einen Abdruck auf. Das Zertifikat enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Nummer des Passes, Personalausweises oder eines vergleichbaren, zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers. War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt. Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben. Das Bundesamt unterrichtet die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergebnisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Zulassung der Kursträger


(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie

1. zuverlässig sind,

2. Integrationskurse ordnungsgemäß durchführen können (Leistungsfähigkeit) und

3. ein Verfahren zur Qualitätssicherung des Kursangebots anwenden.

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(2) Ein Antrag auf Zulassung kann auch von Trägergemeinschaften eingereicht werden. Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger für gesonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs. 2) oder als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13) ist gesondert zu beantragen.

(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen.



(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs. 1) oder Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) ist gesondert zu beantragen.

(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Anforderungen an den Zulassungsantrag


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(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder den zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag folgende Angaben enthalten:



(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag folgende Angaben enthalten:

1. bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,

2. eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder eine Erklärung dieser Personen zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten, und

3. eine Übersicht über das aktuelle Angebot an weiteren Aktivitäten.

(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag insbesondere folgende Angaben enthalten:

1. zur Lehrorganisation sowie zu den Lehrkräften, ihrer allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eignung sowie ihrer Berufserfahrung,

2. zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie zur technischen Ausstattung,

3. zu Lehrplänen für die Durchführung des Sprach- und Orientierungskurses,

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4. zur Zusammenarbeit mit anderen Integrationsträgern vor Ort,



4. zur Zusammenarbeit mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vor Ort,

5. zu den Methoden und den Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen,

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6. zum Einsatz von für das Zertifikat Deutsch lizenzierten Prüfern sowie zur Entwicklung und Durchführung des Tests zum Orientierungskurs sowie



6. zum Einsatz von lizenzierten Prüfern für die Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1 sowie

7. zu den Ergebnissen der Abschlusstests abgeschlossener Integrationskurse.

Der Antrag muss überdies Nachweise über die Ausbildung und den beruflichen Werdegang der Lehrkräfte enthalten.

(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung muss der Antrag insbesondere eine Dokumentation enthalten zu:

1. den Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse,

2. zur regelmäßigen Evaluierung der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter Methoden,

3. zur Durchführung von eigenen Prüfungen im Hinblick auf die Teilnahme am Integrationskurs und

4. zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften.

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(4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13) sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen.



(4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs. 1), von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) und als Stelle zur Abnahme der Abschlusstests (§ 17 Abs. 1) sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes


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(1) Das Bundesamt entscheidet über den Antrag auf Zulassung nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob ein Träger bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist. Personen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben, dürfen nicht über den Antrag entscheiden.

(2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat "Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz" bescheinigt.

(3) Die Zulassung als Träger für gesonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs. 2) oder von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13) ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen.

(4)
Die Zulassung wird für längstens drei Jahre erteilt. Zur Erfüllung seiner Pflichten ist das Bundesamt berechtigt, vor Ort bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und auch unangemeldet Kurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen. Bei Wegfall von Voraussetzungen ist das Bundesamt verpflichtet, die Zulassung zu widerrufen. Die Zulassung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn der Träger die Tätigkeit auf Dauer einstellt.



(1) Das Bundesamt entscheidet über den Antrag auf Zulassung nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob ein Träger

1.
bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist,

2. mit Bildungsangeboten in den Bereichen Beruf und Gesellschaft vernetzt ist,

3. mit den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote und den Jugendmigrationsdiensten zusammenarbeitet,

4. mit anderen Trägern von Integrationsmaßnahmen vor Ort vernetzt
ist.

Personen,
die im Rahmen des Zulassungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben, dürfen nicht über den Antrag entscheiden.

(2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat 'Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz' bescheinigt.

(3) Das Bundesamt kann von den Anforderungen an den Zulassungsantrag nach § 19 absehen, wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist. Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

(4)
Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs. 1) oder von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) sowie die Zulassung zur Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen.

(5)
Die Zulassung wird für längstens drei Jahre erteilt. Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Vergütung der Lehrkräfte oder zum Verfahren der Kostenerstattung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das Bundesamt berechtigt, bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen. Bei Wegfall von Voraussetzungen ist das Bundesamt verpflichtet, die Zulassung zu widerrufen. Das Bundesamt kann die Zulassung widerrufen, wenn ein Kursträger seine Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme von zum Integrationskurs verpflichteten Ausländern wiederholt verletzt. Die Zulassung erlischt, wenn der Träger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder er mehr als ein Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat.

(6) Das Bundesamt regelt das Verfahren der Kostenerstattung in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu veröffentlichen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Bewertungskommission


vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln und der Inhalte der Tests, zur Entwicklung von Verfahren der Qualitätskontrolle sowie zur Fortentwicklung des Integrationskurskonzepts wird eine Bewertungskommission beim Bundesamt eingerichtet.



(1) Zur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln und der Inhalte der Tests, zur Entwicklung von Verfahren der Qualitätskontrolle sowie zur Fortentwicklung des Integrationskurskonzepts wird eine Bewertungskommission beim Bundesamt eingerichtet.

(2) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern berufen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die vom Bundesamt bis zum 31. Dezember 2004 erteilten Zulassungen zur Durchführung von Integrationskursen auf der Grundlage des im Jahr 2002 durchgeführten Zulassungsverfahrens gelten bis zum 31. Dezember 2005 als Zulassung nach dieser Verordnung fort.

(2) Eine Kostenbeitragspflicht nach § 9 Abs. 1 besteht nicht für Ausländer, die nach § 104 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben.



(1) Bis zum 31. Dezember 2008 findet die Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch' (B1) statt und ein Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen Kursinhalt angepasst ist. Bis zur Anwendung der Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ist der Integrationskurs erfolgreich absolviert, wenn in der Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch' die Mindestpunktzahl nachgewiesen wird, die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderlich ist, und eine erfolgreiche Teilnahme am Orientierungskurs durch den Kursträger bescheinigt wird. Zum Nachweis der im Sprachkurs erworbenen Kenntnisse können Kursteilnehmer vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wahlweise auch die Prüfung „Start Deutsch 2' (A2) ablegen.

(2) Teilnahmeberechtigte, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, kann das Bundesamt auch dann nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung zulassen, wenn sie nicht an dem Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 teilgenommen haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 23 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. § 15 Abs. 3 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.



§ 15 Abs. 3 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.