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Änderung § 22 IntV vom 08.12.2007
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§ 22 IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung | § 22 IntV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 393 |
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(Text alte Fassung) § 22 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 22 Übergangsregelungen |
(1) Die vom Bundesamt bis zum 31. Dezember 2004 erteilten Zulassungen zur Durchführung von Integrationskursen auf der Grundlage des im Jahr 2002 durchgeführten Zulassungsverfahrens gelten bis zum 31. Dezember 2005 als Zulassung nach dieser Verordnung fort. (2) Eine Kostenbeitragspflicht nach § 9 Abs. 1 besteht nicht für Ausländer, die nach § 104 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben. | (1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden. (2) Die dreijährige Frist für die Erstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrages gemäß § 9 Absatz 6 Satz 2 gilt für Teilnahmeberechtigte, denen ab dem 1. Februar 2023 erstmals eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt wurde. (3) 1 Der Orientierungskurs in Intensivkursen umfasst bei Beginn eines Intensivkurses vor dem 1. Mai 2024 abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 3 nur 30 Unterrichtsstunden. 2 Der Intensivkurs umfasst in diesem Fall abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 430 Unterrichtsstunden. (4) Für Jugendintegrationskurse und Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurse gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 der bis zum 7. Dezember 2024 geltenden Fassung findet § 13 Absatz 1 in der bis zum 7. Dezember 2024 geltenden Fassung Anwendung, sofern die Kurse vor dem 1. Mai 2025 beginnen. |
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