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Änderung § 4a IntV vom 07.12.2024

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§ 4a IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2024 geltenden Fassung
§ 4a IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 393
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung, kursbegleitende Maßnahmen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, bei Bedarf auf Antrag einen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten. 2 Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt. 3 Der Antrag auf Fahrtkostenzuschuss ist vor Beginn des Kursabschnitts zu stellen, ab dem Teilnahmeberechtigten Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden sollen. 4 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen von dem in Satz 3 bestimmten Zeitpunkt der Antragstellung Ausnahmen zulassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten zur Ermöglichung einer Kursteilnahme bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten, wenn

1. sie nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden oder

2. eine Schwerbehinderung vorliegt und sie nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden oder nach § 9 Absatz 5 befreit sind.

2
Der Antrag auf Fahrtkostenzuschuss ist vor Beginn des Kursabschnitts zu stellen, ab dem dem Teilnahmeberechtigten Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden sollen. 3 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen von dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt der Antragstellung Ausnahmen zulassen.

(2) Das Bundesamt kann die Teilnahme am Integrationskurs durch Förderung von Maßnahmen zur Ermöglichung und Sicherstellung einer integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung unterstützen, soweit für betreuungsbedürftige und nicht der Schulpflicht unterliegende Kinder eines Teilnehmers kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht.

(3) 1 Das Bundesamt kann kursbegleitende Maßnahmen fördern, die eine Teilnahme am Integrationskurs unterstützen. 2 Das Bundesamt kann ferner festlegen, dass eine kursbegleitende Maßnahme in einem Online-Format durchgeführt werden darf.



(heute geltende Fassung)