§ 10 IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung | § 10 IntV n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 10 Grundstruktur des Integrationskurses | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Integrationskurs umfasst 660 Unterrichtsstunden. 2 Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. 2 Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt. |
(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache. |