Tools:
Update via:
Änderung § 13 IntV vom 08.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 IntV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. IntVÄndV am 8. Dezember 2007 und Änderungshistorie der IntVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 13 IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung | § 13 IntV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 13 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen | (Text neue Fassung)§ 13 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs |
Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte, die 1. nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs), 2. aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurse) und 3. nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Integrationskurs mit Alphabetisierung). Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Migrationsdiensten sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für spezielle Integrationskurse fest. | (1) Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 45 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Sie können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte, 1. die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs), 2. die aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurs), 3. die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs), 4. die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben (Förderkurs). (2) Bei Bedarf kann der Integrationskurs als Intensivkurs, der 430 Unterrichtsstunden umfasst, durchgeführt werden. Der Sprachkurs umfasst 400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kursabschnitten. Auf den Orientierungskurs entfallen 30 Unterrichtsstunden. Für die Teilnahme an einem Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) innerhalb des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt. (3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 fest. (4) Das Bundesamt regelt die näheren Einzelheiten der Teilnahmevoraussetzungen für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu veröffentlichen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1561/al9459-0.htm