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Änderung § 22 IntV vom 08.12.2007
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§ 22 IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung | § 22 IntV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) (1) Die vom Bundesamt bis zum 31. Dezember 2004 erteilten Zulassungen zur Durchführung von Integrationskursen auf der Grundlage des im Jahr 2002 durchgeführten Zulassungsverfahrens gelten bis zum 31. Dezember 2005 als Zulassung nach dieser Verordnung fort. (2) Eine Kostenbeitragspflicht nach § 9 Abs. 1 besteht nicht für Ausländer, die nach § 104 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben. | (Text neue Fassung) (1) Bis zum 31. Dezember 2008 findet die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch' (B1) statt und ein Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen Kursinhalt angepasst ist. Bis zur Anwendung der Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ist der Integrationskurs erfolgreich absolviert, wenn in der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch' die Mindestpunktzahl nachgewiesen wird, die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderlich ist, und eine erfolgreiche Teilnahme am Orientierungskurs durch den Kursträger bescheinigt wird. Zum Nachweis der im Sprachkurs erworbenen Kenntnisse können Kursteilnehmer vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wahlweise auch die Prüfung Start Deutsch 2' (A2) ablegen. (2) Teilnahmeberechtigte, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, kann das Bundesamt auch dann nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung zulassen, wenn sie nicht an dem Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 teilgenommen haben. |
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