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Änderung § 18 GAPKondV vom 17.12.2022

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§ 18 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2022 geltenden Fassung
§ 18 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Fruchtwechsel auf Ackerland


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Begünstigte ist verpflichtet, im Antragsjahr auf jeder landwirtschaftlichen Parzelle des Ackerlands seines Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr anzubauen. 2 Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.6 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gilt entsprechend. 3 Der Fruchtwechsel nach Satz 1 kann auch durch den Anbau einer Zweitkultur erbracht werden, sofern diese noch im selben Jahr zur Ernte führt.

(2) 1 Auf höchstens der Hälfte des Ackerlands eines Betriebes kann ein Fruchtwechsel nach Absatz 1 auch durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder durch die Begrünung infolge einer Untersaat in einer Hauptkultur erbracht werden. 2 Die Aussaat der Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat muss vor dem 15. Oktober erfolgen. 3 Die Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat ist bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen.

(3) 1 Die Landesregierungen können
in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes für einzelne von den Ländern zu definierenden Kulturen einen mehrjährigen Fruchtwechsel zur Erhaltung des Bodenpotenzials auf höchstens der Hälfte des Ackerlands eines Betriebes und unter Berücksichtigung von Vorgaben zur Erhaltung des Humusgehaltes regeln, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. 2 Für den mehrjährigen Fruchtwechsel nach Satz 1 hat der Begünstigte, wenn er auf einer Fläche zwei Jahre hintereinander die gleiche Hauptkultur angebaut hat, spätestens im dritten Jahr eine andere Hauptkultur anzubauen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz
1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes Ausnahmen von Absatz 1 für folgende Hauptkulturen festlegen: 1. Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,

2. Tabak und

3. Roggen in Selbstfolge.

(5) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht bei mehrjährigen Kulturen,
Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen. 2 Satz 1 umfasst auch

1. Gras oder
andere Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut,

2. Gras
bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und

3. Kleegras und Luzerne
in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, jedoch nur, solange diese Leguminosen vorherrschen.

(6) Die Verpflichtung
nach Absatz 1 gilt nicht auf Ackerland

1.
mit einer Gesamtgröße von bis zu 10 Hektar,

2.
mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlands

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Begünstigte ist verpflichtet, auf jeder zum Ackerland seines Betriebes gehörenden Fläche innerhalb eines Zeitraumes von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze anzubauen. 2 Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. 3 Abweichend von Satz 2 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.

(2) 1 Der Begünstigte ist verpflichtet, auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen oder vor dem erneuten Anbau derselben Hauptkultur eine Zwischenfrucht, die mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis anzubauen. 2 Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. 3 Abweichend von Satz 3 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.

(3) 1 Bei der Anwendung der Absätze
1 und 2 werden folgende Flächen nicht berücksichtigt:

1. brachliegende Flächen,

2. mit mehrjährigen Kulturen bestandene Flächen,

3. Flächen, die dem Anbau folgender Kulturen dienen:

a)
Gras oder andere Grünfutterpflanzen, einschließlich des Anbaus zur Erzeugung von Saatgut oder Rollrasen,

b) feinkörnige Leguminosen
bei der Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen,

4. Flächen, die dem Anbau folgender Hauptkulturen in Selbstfolge dienen:

a) Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes
nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,

b) Tabak oder

c) Roggen,

5. Flächen in Betrieben
mit einer Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 10 Hektar,

6. Flächen in Betrieben
mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlandes

a) für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

b) dem Anbau von Leguminosen dienen,

c) brachliegendes Land sind oder

vorherige Änderung nächste Änderung

d) einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c unterfallen,

3.
mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche



d) in einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c genutzt werden,

7. Flächen in Betrieben
mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche

a) Dauergrünland sind,

b) für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder

c) einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.

vorherige Änderung

(7) Für Begünstigte, deren Betriebe nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach Absatz 1 als erfüllt.



2 Abweichend von Satz 1 sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Flächen im ersten Jahr berücksichtigungsfähig.

(4) In Betrieben,
die nach der Verordnung (EU) 2018/848 in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf allen Flächen als erfüllt.

(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 gilt in dem Umfang als erfüllt, soweit

1. beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden oder

2. im Rahmen einer wissenschaftlichen Versuchsfläche eine oder mehrere Kulturen angebaut werden.