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Änderung § 32 GAPKondV vom 01.01.2025

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§ 37 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 32 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417

(Text alte Fassung)

§ 37 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen


(Text neue Fassung)

§ 32 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen


(Textabschnitt unverändert)

Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.