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Abschnitt 2 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Kapitel 3 Kontrollen und Sanktionen
Abschnitt 2 Kontrollen
§ 30 Systematische Vor-Ort-Kontrollen
(1) 1Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (systematische Vor-Ort-Kontrolle) ist so auszuwählen, dass die meisten GAB und GLÖZ-Standards, die der Begünstigte einzuhalten hat, überprüft werden können. 2Die Kontrollbehörden stellen sicher, dass im Jahresverlauf für sämtliche GAB und GLÖZ-Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
(2) Systematische Vor-Ort-Kontrollen umfassen jeweils den gesamten Betrieb.
(3) 1Findet im Rahmen einer systematischen Vor-Ort-Kontrolle eine Feldbesichtigung statt, kann sich diese auf eine Stichprobe der von den GAB oder GLÖZ-Standards betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten beschränken. 2Diese Beschränkung darf nur erfolgen, wenn die Stichprobe
- 1.
- ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die GAB und GLÖZ-Standards gewährleistet sowie
- 2.
- im Fall von Flächen mindestens die Hälfte der betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen umfasst.
§ 31 Mindestkontrollsatz
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Mindestkontrollsatz für systematische Vor-Ort-Kontrollen kann auf der Ebene jeder Kontrollbehörde oder auf der Ebene der einzelnen GAB und GLÖZ-Standards oder jeder Gruppe von GAB und GLÖZ-Standards erreicht werden. 2Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, kann der Mindestkontrollsatz dennoch auf der Ebene der Zahlstelle erreicht werden.
(2) Wird in einem Jahr bei den systematischen Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards in einem Jahr ein erheblicher Grad an Verstößen festgestellt, kann die Kontrollbehörde den Risikoanteil an der Mindestkontrollquote im Folgejahr erhöhen.
§ 32 Auswahl der Kontrollstichprobe
(1) 1Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. 2Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.
(2) In Fällen des § 31 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.
(3) 1Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. 2In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
- die Betriebsstruktur und
- 2.
- das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards innewohnt.
§ 33 Verwaltungskontrollen
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.
(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob
- 1.
- im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland
- a)
- die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder
- b)
- ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,
- 2.
- der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt,
- 3.
- der Begünstigte den Mindestanteil an nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 erbringt.
§ 34 Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen
1Zusätzlich zu systematischen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen führen die Kontrollbehörden anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen durch. 2Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, wenn die Kontrollbehörde außerhalb der Stichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der Verwaltungskontrollen nach § 33 von einem Verstoß gegen die GAB und GLÖZ-Standards Kenntnis erlangt hat.
§ 35 Kontrollbericht
(1) 1Unbeschadet besonderer Regelungen in den für die GAB und GLÖZ-Standards geltenden Rechtsvorschriften muss der Kontrollbericht nach § 18 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes innerhalb eines Monats nach der systematischen Vor-Ort-Kontrolle fertiggestellt sein. 2Die Frist nach Satz 1 kann in begründeten Fällen, insbesondere, wenn dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, drei Monate betragen.
(2) 1Bei anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen wird ein Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Kontrolle zumindest dann erstellt, wenn Verstöße gegen die GAB oder GLÖZ-Standards festgestellt wurden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Ist die Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, wird der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung an die Zahlstelle oder an die koordinierende Behörde der betroffenen Länder übermittelt oder diesen zugänglich gemacht. 2Sofern erforderlich, sind entsprechende Belege zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
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