Tools:
Update via:
§ 30 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Kapitel 4 Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen
Abschnitt 3 Mitteilungen über Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität
§ 30 Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilung
§ 30 hat 1 frühere Fassung
(1) 1In der Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sind anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des kontrollierten Begünstigten,
- 2.
- Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,
- 3.
- Vorschrift der sozialen Konditionalität, gegen die verstoßen wurde,
- 4.
- Zeitpunkt, zu dem eine bestandskräftige Entscheidung über die Begehung eines Verstoßes ergangen ist,
- 5.
- Bewertung des Verstoßes.
(2) Angaben des Begünstigten oder eines Dritten, die mit den nach Absatz 1 mitzuteilenden Angaben in Verbindung stehen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung dieser Angaben offensichtlich überwiegen.
(3) Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 16. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 m.W.v. 1. Januar 2025
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15612/b46927.htm