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Abschnitt 6 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

Abschnitt 6 Untersuchung und Kennzeichnung des Assistenzhundes, Haftpflichtversicherung

§ 25 Jährliche Untersuchung



(1) 1Der Assistenzhund ist einmal jährlich tierärztlich dahingehend zu untersuchen, ob seine gesundheitliche Eignung fortbesteht. 2Der Tierarzt bestimmt Art, Inhalt und Ausmaß dieser Untersuchung nach tierärztlichem Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere

1.
des Alters,

2.
der Lebensumstände,

3.
der Assistenzhundeart,

4.
der Rasseprädispositionen und des Geschlechts sowie

5.
eventuell vorhandener Vorerkrankungen.

(2) 1Ergeben sich bei der Untersuchung Befunde, die die gesundheitliche Eignung in Frage stellen, sind über die nach Absatz 1 erforderlichen weitere Untersuchungen durchzuführen. 2Ergibt eine Untersuchung, dass der Assistenzhund den Einsatz als Assistenzhund nur unter Schmerzen, Leiden oder Schäden fortsetzen kann, entfällt seine gesundheitliche Eignung. 3Über das Entfallen der gesundheitlichen Eignung des Assistenzhundes hat der Tierarzt den Prüfer, der die Zertifizierung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, oder im Falle eines anerkannten Assistenzhundes die für die Anerkennung zuständige Behörde darüber zu informieren. 4Für den Widerruf der Anerkennung gelten die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 5Über die Zurückziehung der Zertifizierung entscheidet die Prüfstelle gemäß den Vorgaben der DIN 17024-11.


§ 26 Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen



(1) Mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 dürfen ausschließlich Assistenzhunde gekennzeichnet werden,

1.
die einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft angehören, welche nach § 19 Absatz 1 zertifiziert ist,

2.
die nach § 21 oder § 22 anerkannt sind oder

3.
bei denen es sich um Assistenzhunde handelt, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden.

(2) 1Menschen mit Assistenzhunden, die ihre Rechte nach § 12e Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes wahrnehmen, haben ihren Hund mit einem Abzeichen zu kennzeichnen. 2Das Abzeichen ist auf einer Kenndecke, einem Hundegeschirr, am Halsband oder in sonstiger Weise am Assistenzhund sichtbar zu befestigen. 3Abweichend von Satz 1 kann die Kennzeichnung des Hundes auch durch das Vorzeigen des Ausweises erfolgen.

(3) Abweichend von Absatz 2 genügt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 auch ein von Anlage 10 abweichendes Kennzeichen, das zum Ausdruck bringt, dass es sich bei dem Hund um einen Assistenzhund handelt.


§ 27 Haftpflichtversicherung



1Der Halter eines Assistenzhundes muss eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abschließen und aufrechterhalten. 2Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abdecken.