Tools:
Update via:
Teil 4 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
| |
Teil 4 Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus
§ 20 Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern
§ 20 wird in 10 Vorschriften zitiert
Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben einen finanziellen Anspruch auf Erstattung der nach § 4 Absatz 1 geleisteten Entlastungsbeträge gegenüber dem für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.
§ 21 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone nach § 14 vereinnahmten Überschusserlöse höhere Zahlungen nach den §§ 20 und 7 zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.
§ 22 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern
§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Verteilernetzbetreiber in Höhe der vereinnahmten Überschusserlöse nach § 14.
(2) 1Verteilernetzbetreiber haben gegen ihren unmittelbar oder mittelbar vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber einen finanziellen Anspruch auf Ausgleich der ihnen durch die Vorbereitung und Durchführung der Abschöpfung von Überschusserlösen nach Teil 3 entstandenen Mehrkosten. 2Als Mehrkosten können insbesondere Personal-, IT-Dienstleistungs- und Kapitalkosten in Ansatz gebracht werden. 3Die Mehrkosten des jeweiligen Verteilernetzbetreibers sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht bereits in der jeweiligen Erlösobergrenze nach § 21a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes enthalten sind. 4Wenn der Verteilernetzbetreiber Kapitalkosten geltend macht, sind diese gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber darzulegen. 5Die Angaben zu den Kapitalkosten müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen nachvollziehen zu können, wodurch diese Kapitalkosten verursacht worden sind. 6Der Anspruch nach Satz 1 wird nur fällig, wenn der Verteilernetzbetreiber die entstandenen Kosten gegenüber dem unmittelbar oder mittelbar vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber durch Vorlage der getrennten Buchführung nach § 27 nachweist. 7Nimmt der Verteilernetzbetreiber für die Vorbereitung und Durchführung der Vereinnahmung von Überschusserlösen Dienstleister in Anspruch, sind diese Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe marktüblicher Kosten für vergleichbare Dienstleistungen.
§ 22a Vorauszahlungen
(1) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben einen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 20 gegen den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für jeweils einen Kalendermonat (Vorauszahlungszeitraum). 2Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers. 3Die Auszahlung des Anspruchs steht unter dem Vorbehalt, dass der Zwischenfinanzierungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber nach § 25 erfüllt wurde.
(2) 1Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlastungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztverbrauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis zu 30.000 Kilowattstunden entnommen werden, entspricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus
- 1.
- dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge nach § 5 und
- 2.
- der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 1 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum.
(3) 1Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlastungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztverbrauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 über 30.000 Kilowattstunden entnommen werden, entspricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus
- 1.
- dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge nach § 5 und
- 2.
- der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 2 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum.
(4) 1Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das einen Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 geltend machen will, muss dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber mindestens folgende Angaben übermitteln:
- 1.
- die Höhe der beantragten Vorauszahlung,
- 2.
- die IBAN eines auf den Namen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland,
- 3.
- die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher eine einheitliche Einordnung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gilt,
- 4.
- die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und Gesamtzahl von Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, und
- 5.
- die Anzahl der Unternehmen, auf die die Rechtsverordnung gemäß der Verordnungsermächtigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze G. v. 26. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 m.W.v. 3. August 2023
§ 23 Abschlagszahlungen
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil mit Ausnahme der Zahlungen nach § 20 können monatlich Abschläge in angemessenem Umfang verlangt werden.
(2) 1Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen des § 20 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber. 2§ 61 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 24 Ausgleichsanspruch gegen den Bund
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach dem Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs des Teils 2 und des Teils 3 gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen ihren tatsächlichen Einnahmen nach diesem Gesetz und ihren tatsächlichen Ausgaben nach diesem Gesetz. 2Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 positiv ist, müssen die Übertragungsnetzbetreiber diesen Differenzbetrag zur Senkung der Übertragungsnetzkosten im nächsten Kalenderjahr verwenden.
(2) 1Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetzagentur eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Anspruch. 2Die Kontoabrechnung ist drei Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 3 für den letzten Abrechnungszeitraum nach Teil 3 zu übermitteln, es sei denn, die Übertragungsnetzbetreiber und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vereinbaren einen anderen Termin. 3Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungsnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit.
(3) 1Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 fällig. 2Die Bundesrepublik Deutschland kann auch vor dem Eintritt der Fälligkeit Zahlungen leisten. 3Sie kann in Ausnahmefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertragungsnetzbetreibern Zahlungen an einen Übertragungsnetzbetreiber leisten.
§ 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwischenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz. 2Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwischenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. 3Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 4Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15652/b42886.htm