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§ 1 - Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Damtiere (20. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1991 BGBl. I S. 224; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 09.02.1991; FNA: 7840-3-20 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 1



Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:

KN-CodeErzeugnisse
ex 0106Damtiere, lebend
ex 0208Fleisch von Damtieren, frisch, gekühlt oder gefroren.




 

Zitierungen von § 1 Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Damtiere

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 20. MarktStrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 20. MarktStrGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 20. MarktStrGDV
... nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über ein oder mehrere Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art wird jährlich auf 50 % der in § 2 bezeichneten Mengen festgesetzt. ...