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§ 2 - Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Damtiere (20. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1991 BGBl. I S. 224; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 09.02.1991; FNA: 7840-3-20 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 2



(1) Die Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes wird festgesetzt

1.
bei Erzeugergemeinschaften für Damtiere auf jährlich 1.200 Stück,

2.
bei Erzeugergemeinschaften für Fleisch von Damtieren auf jährlich 31 t,

3.
bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse auf jährlich 1.200 Stück, die ganz oder teilweise durch entsprechende Fleischmengen erfüllt werden können, wobei die einem Damtier entsprechende Fleischmenge 25,7 kg beträgt.

(2) Das erste Wirtschaftsjahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.

 
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Zitierungen von § 2 Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Damtiere

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 20. MarktStrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 20. MarktStrGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 20. MarktStrGDV
... mehrere Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art wird jährlich auf 50 % der in § 2 bezeichneten Mengen festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der ...