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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Zweiter Abschnitt - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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Zweiter Abschnitt Abwicklung der Vermögen von Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

§ 27 Versicherungsunternehmen



(1) Für die Abwicklung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögenswerte von Versicherungsunternehmen, die keine Umstellungsrechnung nach der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzustellen hatten und auf die Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 25. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 329) nicht angewendet worden ist, können die zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörden Sonderbeauftragte bestellen.

(2) Die Sonderbeauftragten haben auf Anweisung der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde die von ihnen verwalteten Vermögen abzuwickeln.

(3) Die Abwicklung erfolgt in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts. Ist bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit durch die Satzung die Verteilung des Vermögens ausgeschlossen, seine Verwendung entsprechend dem in der Satzung festgelegten Zweck nicht möglich oder der Inhalt der Satzung nicht bekannt, so gilt § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen auch § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen bleibt unberührt.


§ 28 Bausparkassen



Für die Abwicklung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögenswerte von Bausparkassen, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1945 außerhalb dieses Gebietes hatten und die keine Umstellungsrechnung nach § 3 Abs. 3 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzustellen haben, gilt § 27 entsprechend mit der Maßgabe, daß die für Bausparkassen zuständigen Aufsichtsbehörden Abwickler bestellen können.