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Änderung § 7 Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor vom 10.11.2023
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2023 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 10.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Durchführungszeitraum der operationellen Programme | |
(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Durchführung eines bis zum 30. Juni genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres. | (Text neue Fassung) (2) Die Durchführung eines bis zum 31. Juli genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres. |
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