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Änderung § 1 COVID-19-Vorsorgeverordnung vom 01.03.2024

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch § 4 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 96
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Versicherte haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe über den Anspruch nach § 20i Absatz 1 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird.



 
 

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