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Änderung § 1 COVID-19-Vorsorgeverordnung vom 01.03.2024
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2024 geltenden Fassung durch § 4 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 96 |
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(Text alte Fassung) § 1 Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
Versicherte haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe über den Anspruch nach § 20i Absatz 1 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird. |
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