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Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung (13. WoGVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 38 Nummer 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Wohngeldverordnung
Die Anlage zur Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Tabelle „Land: Baden-Württemberg" wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe
„Bad Saulgau, Stadt | II" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Bad Schönborn | IV" |
- eingefügt.
- b)
- Nach der Angabe
„Edingen-Neckarhausen | III" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Eggenstein-Leopoldshafen | IV" |
- eingefügt.
- c)
- Nach der Angabe
„Ehingen (Donau), Stadt | III" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Eislingen/Fils, Stadt | IV" |
- eingefügt.
- d)
- Nach der Angabe
„Haigerloch, Stadt | I" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Hechingen, Stadt | IV" |
- eingefügt.
- e)
- Nach der Angabe
„Heidelberg, Stadt | V" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Heidenheim an der Brenz, Stadt | IV" |
- eingefügt.
- f)
- Nach der Angabe
„Lauda-Königshofen, Stadt | I" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Lauffen am Neckar, Stadt | IV" |
- eingefügt.
- g)
- Nach der Angabe
„Phillipsburg, Stadt | II" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Plankstadt | IV" |
- eingefügt.
- h)
- Nach der Angabe
„Rheinau, Stadt | II" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Rheinstetten, Stadt | IV" |
- eingefügt.
- i)
- Nach der Angabe
„Schramberg, Stadt | II" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Schriesheim, Stadt | IV" |
- eingefügt.
- j)
- Nach der Angabe
„Sinsheim, Stadt | III" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Sinzheim | IV" |
- eingefügt.
- k)
- Nach der Angabe
„Titisee-Neustadt, Stadt | II" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Trossingen, Stadt | IV" |
- eingefügt.
- l)
- Nach der Angabe
„Tübingen, Universitätsstadt | VII" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Tuttlingen, Stadt | IV" |
- eingefügt.
- m)
- Nach der Angabe
„Waldbronn | IV" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Waldkirch, Stadt | IV" |
- eingefügt.
- n)
- Nach der Angabe
„Wangen im Allgäu, Stadt | III" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Wehr, Stadt | IV" |
- eingefügt.
- o)
- Nach der Angabe
„Weingarten, Stadt | V" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Weinheim, Stadt | IV" |
- eingefügt.
- 2.
- Die Tabelle „Land: Nordrhein-Westfalen" wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe
„Attendorn, Stadt | II" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Augustdorf | I" |
- eingefügt.
- b)
- Nach der Angabe
„Neuss, Stadt | IV" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Nideggen, Stadt | II" |
- eingefügt.
- c)
- Nach der Angabe
„Niederzier | II" |
- wird eine Zeile mit der Angabe
„Nordkirchen | I" |
- eingefügt.
- d)
- Nach der Angabe
„Borken | I" |
- wird die Angabe
„Coesfeld | I" |
- gestrichen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15839/index.htm