Tools:
Update via:
Abschnitt 3 - Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)
Artikel 1 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115, 2
Geltung ab 29.04.2023; FNA: 2125-44-23 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 29.04.2023; FNA: 2125-44-23 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Abschnitt 3 Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
§ 4 Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nicht verwendet werden:
- 1.
- Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist,
- 2.
- Honig,
- 3.
- Malzextrakt oder andere aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte und
- 4.
- Erzeugnisse nach Anlage 1 der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist.
(2) 1Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen
- 1.
- an Rückständen von Wirkstoffen oder anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen aus Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten,
- 2.
- an Rückständen von den in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoffen nicht mehr als die dort jeweils genannten Höchstmengen enthalten,
- 3.
- nicht aus Erzeugnissen hergestellt werden, bei deren Herstellung Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel angewendet wurden, die in Anlage 2 aufgeführte Wirkstoffe enthalten.
(3) Die Rückstandshöchstgehalte nach Absatz 2 beziehen sich auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Lebensmittel.
§ 5 Besondere Anforderungen beim Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen im Einzelhandel nur in Form vorverpackter Lebensmittel vertrieben werden.
(2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 genügen.
(3) 1Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett die Hinweise enthält,
- 1.
- dass bei der Zubereitung und vor der Verabreichung des Tees auf die Zugabe von Zucker und von anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll und
- 2.
- ab welchem Alter Säuglingen oder Kleinkindern der Tee verabreicht werden darf.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15856/b43673.htm