(1) 1Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. 2Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1,
§ 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse
§ 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme
§ 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3,
§ 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
§ 2 VwVfG Ausnahmen vom Anwendungsbereich (vom 01.09.2009) ... Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38 , 40 bis 52, 79, 80 und 96; 3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses ...
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145