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§ 42 - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Zitierungen von § 42 VwVfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwVfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VwVfG Ausnahmen vom Anwendungsbereich (vom 01.09.2009)
... Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; 3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
Artikel 1 4. VwVfÄndG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt: § 42a Genehmigungsfiktion". ... wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben." 5. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: § 42a Genehmigungsfiktion ...
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