(1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
§ 2 VwVfG Ausnahmen vom Anwendungsbereich (vom 01.09.2009) ... Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; 3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz ...
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 62 MessEG Übergangsvorschriften ... worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. Dezember 2016; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (4) Anerkennungen von ... worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. Dezember 2016; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt ...