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§ 70 - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 70 Anfechtung der Entscheidung
§ 70 wird in 2 Vorschriften zitiert
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
Zitierungen von § 70 VwVfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwVfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 63 VwVfG Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
... ist. (2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses ...
§ 74 VwVfG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 01.01.2024)
... und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70 ) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die ...
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