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§ 87 - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 87 Ordnungswidrigkeiten
§ 87 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
- 2.
- eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Zitierungen von § 87 VwVfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwVfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81 VwVfG Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
... die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87 , soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1586/a22597.htm