§ 102 - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 102 Übergangsvorschrift zu § 53


§ 102 wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

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Zitierungen von § 102 VwVfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 1 5. VwVfÄndG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit". b) Nach der Angabe zu § 102 wird folgende Angabe zu § 102a eingefügt: „§ 102a ... im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die Zugangsmöglichkeit fest." 8. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt: „§ 102a Übergangsregelung ...


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