(1) 1Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden
- 1.
- auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und
- 2.
- auf mindestens eine andere Weise.
2Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bewirkt.
(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
- 1.
- der Zeitraum der Auslegung,
- 2.
- die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie
- 3.
- Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.
(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
(4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach
§ 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
- 1.
- diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
- 2.
- der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 73 VwVfG Anhörungsverfahren (vom 01.01.2024) ... dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, nach § 27b ausgelegt wird. (3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von ... bestimmt, in welcher der Gemeinden nach Absatz 2 eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die ...
neugefasst durch B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 180; zuletzt geändert durch Artikel 16 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 1 5. VwVfÄndG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ... folgenden Angaben ersetzt: „§ 27a Bekanntmachung im Internet § 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente § 27c Erörterung mit ... Verfügung zu stellen." 3. § 27a wird durch die folgenden §§ 27a bis 27c ersetzt: „§ 27a Bekanntmachung im Internet (1) Ist ... im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist. § 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente (1) Ist durch Rechtsvorschrift die ... Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend. (3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung ... a) In Absatz 2 wird vor dem Wort „ausgelegt" die Angabe „nach § 27b " eingefügt. b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ... bestimmt, in welcher der Gemeinden nach Absatz 2 eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die ... bestimmt, in welcher Gemeinde eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die ...