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§ 27c - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit



(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden

1.
durch eine Onlinekonsultation oder

2.
mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.

(2) 1Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. 2Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. 3Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend.

(3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 27c VwVfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27c VwVfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27c VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV)
neugefasst durch B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 180; zuletzt geändert durch Artikel 16 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 8 AtVfV Gegenstand und Zweck (vom 01.01.2025)
... und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu erörtern. § 27c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 1 5. VwVfÄndG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... im Internet § 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente § 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit". b) Nach ... zu stellen." 3. § 27a wird durch die folgenden §§ 27a bis 27c ersetzt: „§ 27a Bekanntmachung im Internet (1) Ist durch ... Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt. § 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit (1) Ist durch ...

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 16 BEV 2024 Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
... 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: „ § 27c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bleiben durch ...