Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Teil 3 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
| |

Teil 3 Register der Hersteller, Pflichten der Hersteller

§ 7 Registrierung der Hersteller



(1) 1Hersteller haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. 2Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:

1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer,

2.
im Falle einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1:

a)
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten nach Nummer 1 sowie

b)
die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller,

3.
eine vertretungsberechtigte natürliche Person,

4.
nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers und bei einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten,

5.
Markennamen, unter denen der Hersteller die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,

6.
Arten der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 und

7.
Erklärung, dass sämtliche gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.

2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 entfallen, wenn der Hersteller einer Nutzung dieser Daten unter Angabe seiner Registrierungsnummer aus dem Register nach § 9 des Verpackungsgesetzes zustimmt.

(3) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umweltbundesamt nach § 8 Absatz 1 zur Verfügung gestellte informationstechnische System zu erfolgen.

(4) Das Umweltbundesamt

1.
bestätigt die Registrierung,

2.
teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit,

3.
prüft die Änderungsmitteilung und

4.
bestätigt die Erfassung der mitgeteilten Änderung.

(5) 1Das Umweltbundesamt veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a sowie Nummer 5 und 6 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum auf seiner Internetseite. 2Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. 3Die auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach dem Tag, an dem die Registrierung des Herstellers endet, automatisiert zu löschen.


§ 8 Register der Hersteller



(1) 1Zur Registrierung der Hersteller nach § 7 richtet das Umweltbundesamt ein informationstechnisches System ein und eröffnet den Zugang für die Hersteller und die Bevollmächtigten auf seiner Internetseite. 2Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern und den Bevollmächtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente bestimmen. 3Das Umweltbundesamt ist befugt, die in § 7 Absatz 2 genannten Daten abzurufen, zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 4Die Daten sind drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des Herstellers endet, automatisiert zu löschen.

(2) 1Soweit die Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bereits durch die Registrierung nach § 9 des Verpackungsgesetzes bei der Zentralen Stelle vorliegen, ist das Umweltbundesamt bei Vorliegen der Zustimmung des Herstellers nach § 7 Absatz 2 Satz 2 verpflichtet und befugt, die dort zur Verfügung stehenden Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 2Dazu stellt die Zentrale Stelle dem Umweltbundesamt diese Daten sowie die notwendigen technischen Informationen zur Art der Datenübermittlung zur Verfügung und dokumentiert die Abrufe. 3Die Dokumentation darf nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 4Die Dokumentation ist nach sechs Monaten automatisiert zu löschen.

(3) 1Das Umweltbundesamt übermittelt der Zentralen Stelle jährlich elektronisch bis zum 31. Januar die Daten aller im vorangegangenen Kalenderjahr registrierten Hersteller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und § 11 Absatz 1, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach dem Verpackungsgesetz erforderlich ist. 2Das Umweltbundesamt und die Zentrale Stelle legen das Format der elektronischen Übermittlung im Einvernehmen fest.

(4) 1Das Umweltbundesamt übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich elektronisch bis zum 31. Januar die Daten aller im vorangegangenen Kalenderjahr registrierten Hersteller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Statistischen Bundesamtes nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlich ist. 2Das Umweltbundesamt und das Statistische Bundesamt legen das Format der elektronischen Übermittlung im Einvernehmen fest.


§ 9 Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern



(1) Hersteller, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.

(2) Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

(3) Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Anlage 1 genannten Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen die in § 3 Nummer 8 genannten Dienstleistungen in Bezug auf Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.


§ 10 Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung



(1) 1Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflichten nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, erfüllt. 2Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Pflichten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. 3Der Bevollmächtigte erfüllt diese Pflichten im eigenen Namen. 4Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 5Die Beauftragung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

(2) 1Der Hersteller hat den Bevollmächtigten nach Absatz 1 Satz 1 dem Umweltbundesamt unverzüglich nach der Beauftragung zu benennen. 2Bei der Benennung ist eine Kopie der Beauftragung beizufügen. 3Die Benennung bedarf der Bestätigung durch das Umweltbundesamt. 4Das Umweltbundesamt erteilt die Bestätigung nur, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. 5Liegen zeitgleich mehr als 20 Benennungen für denselben Bevollmächtigten vor, bestätigt das Umweltbundesamt die Bevollmächtigung nur, wenn es zuvor entsprechend § 37 Absatz 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes geprüft hat, ob der Bevollmächtigte die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Herstellerpflichten bietet. 6Der Hersteller hat dem Umweltbundesamt Änderungen der Beauftragung oder Berichtigungen der Angaben unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1Wird die Beauftragung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 beendet, hat der Hersteller dies dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. 2Die Benennung endet, sobald das Umweltbundesamt dem Hersteller das Ende der Beauftragung bestätigt. 3Ein Hersteller, dem die Beendigung der Benennung durch das Umweltbundesamt bestätigt wurde, hat die von ihm belieferten Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure unverzüglich über das Ende der Benennung des Bevollmächtigten zu informieren. 4Die Pflicht des Bevollmächtigten zur Erfüllung der Herstellerpflichten, die während der Zeit seiner Benennung entstanden sind, bleibt unberührt.

(4) Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie nicht niedergelassen sind, erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, haben vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der dort für die Erfüllung der Pflicht zur Erstattung der Kosten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verantwortlich ist.

(5) 1Hersteller können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 7 Absatz 1 und die jährliche Meldung nach § 11 Absatz 1.


§ 11 Jährliche Meldung der Hersteller



(1) 1Hersteller haben jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 gemäß den Sätzen 2 und 3, aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, zu melden. 2Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne von § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder einen nach § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. 3Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu versehen und vom Hersteller dem Umweltbundesamt zusammen mit der Meldung und dem Prüfbericht elektronisch zu übermitteln. 4Im Fall einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1 übermittelt das Umweltbundesamt die vom Hersteller getätigten Angaben unverzüglich dem Bevollmächtigten.

(2) 1Das Umweltbundesamt stellt für die Meldung nach Absatz 1 Satz 1, die Bestätigung und die Übermittlung der Meldung und des Prüfberichts nach Absatz 1 Satz 3 sowie die sonstige Kommunikation mit den Herstellern einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung und regelt das nähere Verfahren. 2Das Umweltbundesamt veröffentlicht jährlich auf seiner Internetseite bis zum 31. Dezember Daten über die im Vorjahr insgesamt erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1, aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse.

(3) 1Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Meldung kann das Umweltbundesamt von dem Hersteller die Vorlage weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen. 2Werden die Unterlagen nicht eingereicht oder sind die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, um die Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu widerlegen, gilt die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 als nicht abgegeben.

(4) 1Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 ist befreit, wer im vorangegangen Kalenderjahr insgesamt weniger als 100 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen nach § 31 des Verpackungsgesetzes erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft hat. 2Das Umweltbundesamt kann in den Fällen des Satzes 1 jederzeit verlangen, dass eine Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 2 durchzuführen und die Bestätigung gemäß Absatz 1 Satz 3 vorzulegen ist.

(5) 1Das Umweltbundesamt hat im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den registrierten Sachverständigen sowie den registrierten Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind. 2Verstöße gegen die Prüfleitlinien hat das Umweltbundesamt der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen und dabei vorhandene Beweisdokumente beizufügen.