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Änderung § 3 FahrSiLehrgZulV vom 01.07.2024

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§ 3 FahrSiLehrgZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 3 FahrSiLehrgZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zulassungsentscheidung


(Text alte Fassung)

Die Zulassungsentscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 56 Binnenschiffspersonalverordnung oder dieser Verordnung erfüllt werden.

(Text neue Fassung)

1 Die Zulassungsentscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 56 Binnenschiffspersonalverordnung oder dieser Verordnung erfüllt werden. 2 Die Zulassungsentscheidung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass Fragebögen vorliegen, die den Vorgaben des § 11 entsprechen.