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Änderung § 3 FahrSiLehrgZulV vom 01.07.2024
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§ 3 FahrSiLehrgZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 3 FahrSiLehrgZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zulassungsentscheidung | |
(Text alte Fassung) Die Zulassungsentscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 56 Binnenschiffspersonalverordnung oder dieser Verordnung erfüllt werden. | (Text neue Fassung) 1 Die Zulassungsentscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 56 Binnenschiffspersonalverordnung oder dieser Verordnung erfüllt werden. 2 Die Zulassungsentscheidung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass Fragebögen vorliegen, die den Vorgaben des § 11 entsprechen. |
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