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Synopse aller Änderungen der FahrSiLehrgZulV am 01.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2024 durch Artikel 2 der BinSchPersBefähPrVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FahrSiLehrgZulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FahrSiLehrgZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
FahrSiLehrgZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Antragsstellung


(1) In dem Antrag auf Lehrgangszulassung ist anzugeben, ob eine Zulassung als Basislehrgang, als Auffrischungslehrgang oder beides beantragt wird.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Lehrplan für die durchzuführenden Basis- bzw. Auffrischungslehrgänge, der folgende Angaben enthält:

a) eine Gliederung und die wesentlichen Inhalte der Lehrgänge

b) die Art und Weise der Vermittlung der Lehrgangsinhalte

c) die zeitliche Planung der Lehrgangsinhalte,

2. eine Erklärung der antragsstellenden Person, ob der Lehrgang für die Öffentlichkeit oder für einen beschränkten Teilnehmerkreis angeboten werden soll,

3. sofern die Lehrgänge nicht für die Öffentlichkeit angeboten werden sollen, eine Darstellung der Voraussetzungen, die Teilnehmende erfüllen müssen, um an den Lehrgängen teilnehmen zu können,

4. eine detaillierte Darstellung des Ablaufes und der Inhalte des praktischen Prüfungsteils

5. eine Liste der als Lehrkräfte eingesetzten Personen,

6. eine Liste der als Prüfende eingesetzten Personen,

7. für jede der auf der Liste nach Nummer 6 genannten Person in Kopie das in Deutschland gültige Zeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sowie den entsprechenden Nachweis nach § 13 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8. genauen Angaben über den Ort, an dem die Lehrgänge durchgeführt werden sollen sowie

9. eine Erklärung, dass der Antragsstellende die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der sich aus dem Antrag oder den beizufügenden Unterlagen ergebenden Umstände informiert.

(Text neue Fassung)

8. genauen Angaben über den Ort, an dem die Lehrgänge durchgeführt werden sollen,

9. eine Erklärung, dass der Antragsstellende die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der sich aus dem Antrag oder den beizufügenden Unterlagen ergebenden Umstände informiert sowie

10. die vier Fragebögen nach § 11, wobei die jeweils richtigen Antworten als solche markiert sein müssen.


(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die in Kopie einzureichenden Nachweise im Original vorzulegen.



§ 3 Zulassungsentscheidung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zulassungsentscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 56 Binnenschiffspersonalverordnung oder dieser Verordnung erfüllt werden.



1 Die Zulassungsentscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 56 Binnenschiffspersonalverordnung oder dieser Verordnung erfüllt werden. 2 Die Zulassungsentscheidung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass Fragebögen vorliegen, die den Vorgaben des § 11 entsprechen.

§ 5 Anzeigepflicht und Prüfungsort


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(1) Die Durchführung einer Abschlussprüfung ist der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vorher unter Nennung des genauen Prüfungsortes elektronisch anzuzeigen.



(1) 1 Die Durchführung einer Abschlussprüfung ist der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher unter Nennung des genauen Prüfungsortes elektronisch anzuzeigen. 2 Abweichend von Satz 1 sind der zuständigen Behörde Wiederholungsprüfungen nach § 7 Satz 2 unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Abschlussprüfung ist als Präsenzprüfung durchzuführen und muss innerhalb Deutschlands abgenommen werden.



§ 8 Ausstellen einer Bescheinigung


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Jedem Teilnehmenden eines Basislehrgangs oder Auffrischungslehrgangs, der die Abschlussprüfung bestanden hat, ist hierüber vom Lehrgangsanbieter eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen.



(1) Jedem Teilnehmenden eines Basislehrgangs oder Auffrischungslehrgangs, der die Abschlussprüfung bestanden hat, ist hierüber vom Lehrgangsanbieter eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist für einen Zeitraum von sechs Monaten ab ihrem Ausstellungsdatum als Nachweis im Sinne der § 85 Absatz 2 Nummer 2 und § 87 Absatz 2 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gültig.


§ 11 Gestaltung der Fragebögen


(1) 1 Jeder Lehrgangsanbieter hat mindestens vier verschiedene Fragebögen mit jeweils 30 Fragen zu erstellen und diese Fragebögen im Wechsel bei Prüfungen zu verwenden. 2 Jede Fragestellung darf insgesamt nur ein Mal verwendet werden.

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(2) Jeder Fragebogen muss Fragen zu folgenden Themenbereiche enthalten:

1. Organisation des Einsatzes von Rettungsmitteln,

2. Ergreifung von erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen,

3.
Hilfeleistung und Erteilung von Anweisungen zur sicheren Einschiffung, Ausschiffung und Bereisung mit dem Schiff von Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität,

4.
Kommunikation über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch und

5.
Hilfeleistung für Fahrgäste in Bezug auf Fahrgastrechte.



(2) Jeder Fragebogen muss Fragen zu folgenden Themenbereichen enthalten:

1. Inhalte von Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan,

2. Rettungsmittel und ihre Funktionen,

3.
Ergreifung von erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen,

4.
Hilfeleistung und Erteilung von Anweisungen zur sicheren Einschiffung, Ausschiffung und Bereisung mit dem Schiff von Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität,

5.
Kommunikation über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch und

6.
Hilfeleistung für Fahrgäste in Bezug auf Fahrgastrechte.

(3) 1 Jede Frage muss vier Antwortmöglichkeiten enthalten, von denen ein bis vier Antwortmöglichkeiten richtig sein können. 2 Die falschen Antwortmöglichkeiten müssen so formuliert sein, dass sie nicht offenkundig als falsch zu erkennen sind.

vorherige Änderung

(4) Jeder Fragebogen ist samt den entsprechenden Lösungen der zuständigen Behörde vorzulegen und darf für den theoretischen Prüfungsteil nur verwendet werden, wenn die zuständige Behörde vorher zugestimmt hat.



(4) 1 Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass ihr die Fragebögen zur Überprüfung vorgelegt werden. 2 Sie kann zudem Änderungen an den Fragen oder den Antwortmöglichkeiten verlangen, wenn die Fragen nicht den Inhalten nach Absatz 2 oder die Antwortmöglichkeiten nicht der Vorgabe des Absatzes 3 Satz 2 entsprechen.

(5) Die Fragebögen dürfen weder veröffentlicht noch den Prüflingen oder Dritten vor oder nach der Prüfung überlassen werden.