Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 FahrSiLehrgZulV vom 01.07.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BinSchPersBefähPrVuaÄndV am 1. Juli 2024 und Änderungshistorie der FahrSiLehrgZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 FahrSiLehrgZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 5 FahrSiLehrgZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anzeigepflicht und Prüfungsort


(Text alte Fassung)

(1) Die Durchführung einer Abschlussprüfung ist der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vorher unter Nennung des genauen Prüfungsortes elektronisch anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Durchführung einer Abschlussprüfung ist der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher unter Nennung des genauen Prüfungsortes elektronisch anzuzeigen. 2 Abweichend von Satz 1 sind der zuständigen Behörde Wiederholungsprüfungen nach § 7 Satz 2 unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Abschlussprüfung ist als Präsenzprüfung durchzuführen und muss innerhalb Deutschlands abgenommen werden.