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Änderung § 8 FahrSiLehrgZulV vom 01.07.2024
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§ 8 FahrSiLehrgZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 8 FahrSiLehrgZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Ausstellen einer Bescheinigung | |
(Text alte Fassung) Jedem Teilnehmenden eines Basislehrgangs oder Auffrischungslehrgangs, der die Abschlussprüfung bestanden hat, ist hierüber vom Lehrgangsanbieter eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen. | (Text neue Fassung) (1) Jedem Teilnehmenden eines Basislehrgangs oder Auffrischungslehrgangs, der die Abschlussprüfung bestanden hat, ist hierüber vom Lehrgangsanbieter eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist für einen Zeitraum von sechs Monaten ab ihrem Ausstellungsdatum als Nachweis im Sinne der § 85 Absatz 2 Nummer 2 und § 87 Absatz 2 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gültig. |
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