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Teil 4 - Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Teil 4 Verfahren des praktischen Prüfungsteils
§ 12 Prüfungskommission
1Der praktische Prüfungsteil ist von einer Prüfungskommission abzunehmen und zu bewerten, die aus drei Prüfenden besteht. 2Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.
§ 13 Qualifikationen der Prüfenden
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Als Mitglied einer Prüfungskommission für den praktischen Prüfungsteil darf nur eingesetzt werden, wer zum Zeitpunkt der Antragsstellung nach § 2 Inhaber eines in Deutschland gültigen Zeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist. 2Jedes Mitglied der Prüfungskommission muss zudem Erfahrungen über die Abläufe an Bord von Fahrgastschiffen und den Umgang mit Fahrgästen besitzen. 3Diese Erfahrungen werden nachgewiesen durch
- 1.
- ein gültiges Schiffsführerzeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder § 127 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder
- 2.
- den Nachweis von 180 Fahrtagen als Mitglied der Mindestbesatzung oder als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt an Bord eines Fahrgastschiffes in den vergangenen fünf Jahren.
(2) 1Mitglieder einer Prüfungskommission dürfen in dem vorangegangenen Lehrgang als Lehrkraft eingesetzt gewesen sein. 2§ 6 bleibt unberührt.
§ 14 Inhalte und Bewertung
Die Inhalte des praktischen Prüfungsteils sowie die Bewertung der Leistungen der Prüflinge ergeben sich aus Anlage 20 der Binnenschiffspersonalverordnung.
§ 15 Prüfungsprotokoll
(1) Über die wesentlichen Inhalte des praktischen Prüfungsteils, den wesentlichen Ablauf sowie die Bewertung durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist für jeden Prüfling einzeln ein Protokoll zu erstellen und für fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Die Protokolle sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
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