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Abschnitt 4 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)
Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 18 Bewertung
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an den erreichbaren Leistungspunkten | Note in Worten | Note als Zahl | Notendefinition |
92,00 bis 100,00 | sehr gut | 1 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
81,00 bis 91,99 | gut | 2 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
67,00 bis 80,99 | befriedigend | 3 | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
50,00 bis 66,99 | ausreichend | 4 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
30,00 bis 49,99 | mangelhaft | 5 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind |
0,00 bis 29,99 | ungenügend | 6 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
(2) 1Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen werden mit Leistungspunkten bewertet. 2Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt; hierfür dürfen nicht mehr als 8 Prozent der erreichbaren Leistungspunktzahl je Prüfungsbereich angesetzt werden.
(3) 1Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Bewertung von Prüfungsleistungen die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit Informationstechnologie unterstützt erfolgen kann. 2Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sind einzuhalten.
(4) 1Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen sind dem Prüfling vor Beginn der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" bekannt zu geben. 2Ist auf Grund der Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen ein Bestehen der Abschlussprüfung ausgeschlossen, ist der Prüfling auf seinen Antrag hin von der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" zu befreien.
(5) Die Leistungen im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" oder in einer mündlichen Ergänzungsprüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.
(6) 1Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jeden Prüfling ein Protokoll zu fertigen. 2Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle vorzulegen.
§ 19 Feststellung des Ergebnisses der Abschlussprüfung
(1) 1Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung als arithmetisches Mittel der einzelnen Prüfungsbereiche fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 18 Absatz 1. 2Für den Beschluss über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung erhält der Prüfungsausschuss die Protokolle nach § 18 Absatz 6. 3Der Prüfungsausschuss stellt ferner fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist und welcher Tag als Tag des Bestehens der Prüfung gilt. 4Als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung gilt in der Regel der Tag der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung".
(2) 1Ergibt sich bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses eine Dezimalstelle unter fünf, ist diese auf halbe Leistungspunkte aufzurunden. 2Eine Dezimalstelle über fünf ist auf volle Leistungspunkte aufzurunden.
§ 20 Ergebnisprotokoll, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu fertigen. 2Dieses ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
(2) 1Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung mitgeteilt werden, ob und mit welcher Note er die Abschlussprüfung „bestanden" oder „nicht bestanden" hat. 2Sofern das Prüfungszeugnis nach § 21 oder der Bescheid nach § 22 nicht am selben Tag ausgehändigt werden kann, erhält er eine vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens unter Angabe des maßgeblichen Tages.
§ 21 Prüfungszeugnis
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
- 1.
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz",
- 2.
- den Namen und die Vornamen des Prüflings,
- 3.
- das Geburtsdatum des Prüflings,
- 4.
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung,
- 5.
- die Ergebnisse der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung,
- 6.
- das Datum des Bestehens der Abschlussprüfung,
- 7.
- die Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und einer beauftragten Person der zuständigen Stelle und
- 8.
- den Dienstsiegelabdruck der zuständigen Stelle.
(3) Die Prüfungszeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag des Prüflings über während der Ausbildung erworbene oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Als Anlage zum Prüfungszeugnis soll eine Berufsbeschreibung mit Ausbildungsprofil in deutscher, englischer und französischer Sprache ausgehändigt werden.
§ 22 Bescheid über nicht bestandene Abschlussprüfung
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten der Prüfling oder seine gesetzliche Vertretung sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. 2In diesem Bescheid ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholung der Abschlussprüfung gemäß § 23 Absatz 2 auf Antrag nicht mehr wiederholt werden müssen und wann die Prüfung gemäß § 23 Absatz 3 frühestens wiederholt werden kann. 3Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.
(2) Auf die besonderen Bedingungen bei der Wiederholung der Abschlussprüfung gemäß § 23 ist hinzuweisen.
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