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Abschnitt 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin (KStoffTechAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151, 241
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-149 Berufliche Bildung
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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kunststoff- und Kautschuktechnologen und der Kunststoff- und Kautschuktechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Ausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Formteile,

b)
Halbzeuge,

c)
Mehrschichtkautschukteile,

d)
Compound- und Masterbatchherstellung,

e)
Bauteile,

f)
Faserverbundtechnologie oder

g)
Kunststofffenster sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von polymeren Werkstoffen sowie von Zuschlag- und Hilfsstoffen,

2.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

3.
Messen, Steuern, Regeln,

4.
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren Werkstoffen,

5.
Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln,

6.
Fertigungsplanung und -steuerung sowie

7.
Vertiefungsphase.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Formteile sind:

1.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Formteilen,

2.
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,

3.
Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Formteilen,

4.
Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Formteilen und

5.
Be- und Nachbearbeiten von Formteilen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Halbzeuge sind:

1.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Halbzeugen,

2.
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,

3.
Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Halbzeugen,

4.
Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Halbzeugen und

5.
Be- und Nachbearbeiten von Halbzeugen.

(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile sind:

1.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,

2.
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,

3.
Aufbereiten von polymeren Werkstoffen und Festigkeitsträgern zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,

4.
Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen und

5.
Be- und Nachbearbeiten von Mehrschichtkautschukteilen.

(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung sind:

1.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Compounds und Masterbatches,

2.
Aufbereiten polymerer Werkstoffe,

3.
Anwenden von Prüfverfahren und

4.
Durchführen von Maßnahmen zum werkstofflichen Recycling.

(7) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauteile sind:

1.
Fügen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen,

2.
Be- und Nachbearbeiten von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen sowie

3.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen.

(8) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie sind:

1.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Faserverbundbauteilen,

2.
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,

3.
Handhaben von polymeren Werkstoffen sowie von Fasermaterialien, Stütz- und Hilfsstoffen,

4.
Fügen, Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,

5.
Be- und Nachbearbeiten von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,

6.
Handhaben von Werkzeugen und Vorrichtungen sowie

7.
Anwenden von Prüfverfahren.

(9) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofffenster sind:

1.
Fügen, Montieren und Demontieren von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen,

2.
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,

3.
Be- und Nachbearbeiten von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen sowie

4.
Anwenden von Prüfverfahren.

(10) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

6.
betriebliche und technische Kommunikation sowie

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.