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Änderung § 2 FrSaftErfrischGetrV vom 03.06.2010
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§ 2 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.06.2010 geltenden Fassung | § 2 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung) in der am 03.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.05.2010 BGBl. I S. 674 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen | |
(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen. (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden. (3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden. (4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen 1. vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten nicht verwendet und 2. andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet werden. (5) Als Zusatzstoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung anzuwenden. (6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen. | |
(Text alte Fassung) (7) Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische und vitaminisierte Lebensmittel. | (Text neue Fassung) (7) Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat müssen jeweils die in Anlage 6 aufgeführten Mindestbrixwerte aufweisen. (8) Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische und vitaminisierte Lebensmittel. |
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