Abschnitt 6 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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Abschnitt 6 Schulungen von Sprengstoffspürhunden, Hundeführern und des Sprengstoffspürhunde-Teams
§ 24 Schulungsverpflichtung
§ 25 Schulungsumfang und Schulungsinhalt
§ 26 Schulungsnachweis
§ 27 Wiederholungsschulung
§ 28 Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams

Abschnitt 6 Schulungen von Sprengstoffspürhunden, Hundeführern und des Sprengstoffspürhunde-Teams

§ 24 Schulungsverpflichtung



Voraussetzungen für die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams, das aus einem Sprengstoffspürhund und einem Hundeführer besteht, sind nach den Nummern 12.9.1.6, 12.9.2 und 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 jeweils eine erfolgreich abgeschlossene Sprengstoffspürhunde-Erstschulung, eine Erstschulung des Hundeführers und eine Erstschulung des Sprengstoffspürhunde-Teams.

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§ 25 Schulungsumfang und Schulungsinhalt


§ 25 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Sprengstoffspürhund, der nach den Nummern 12.9.2.2 und 12.9.2.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 freilaufend für die Sprengstofferkennung eingesetzt werden soll, hat als Erstschulung mindestens 120 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. 2Die Schulungsinhalte richten sich nach Anlage 4.

(2) 1Ein Hundeführer, der zum Führen eines freilaufenden Sprengstoffspürhunds eingesetzt werden soll, hat nach Nummer 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eine Erstschulung zu absolvieren, die mindestens 45 Unterrichtseinheiten umfasst. 2Die Schulungsinhalte richten sich nach Anlage 4.

(3) 1Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das nach Nummer 12.9.1.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mit einem freilaufenden Sprengstoffspürhund für die Sprengstofferkennung eingesetzt werden soll, hat mindestens 194 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. 2Die Schulungsinhalte richten sich nach Anlage 4.

(4) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann in den Fällen von Absatz 1 bis 3 bereits absolvierte Schulungen anerkennen, soweit diese mit den Inhalten der Anlage 4 übereinstimmen und nachgewiesen werden.

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§ 26 Schulungsnachweis



Nach erfolgreichem Abschluss einer der Schulungen nach § 25 Absatz 1 bis 3 erteilt der Ausbilder einen entsprechenden Schulungsnachweis.

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§ 27 Wiederholungsschulung


§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Sprengstoffspürhunde und Hundeführer haben nach Nummer 12.9.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 jeder für sich und gemeinsam als Sprengstoffspürhunde-Team Wiederholungsschulungen zu absolvieren. 2Die Wiederholungsschulung für ein Sprengstoffspürhunde-Team nach Nummer 12.9.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist mindestens alle sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zulassung, zu absolvieren und umfasst mindestens sechs Unterrichtseinheiten. 3Im Fall eines wöchentlichen Erkennungstrainings nach Nummer 12.9.3.12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verlängert sich die Frequenz für die Wiederholungsschulungen nach Nummer 12.9.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf längstens zwölf Wochen.

(2) Die Durchführung der Wiederholungsschulungen nach Absatz 1 Satz 2 sind durch den Ausbilder und die wöchentlichen Erkennungstrainings nach Absatz 1 Satz 3 sind durch den Hundeführer nach den Vorgaben der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu dokumentieren.

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§ 28 Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams


§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Berechtigung zur Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams erfordert nach Nummer 12.9.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ein Ausbilderzertifikat. 2Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. 3Einzelheiten zur Zertifizierung und Rezertifizierung des Ausbilders für Sprengstoffspürhunde-Teams sind der Anlage 3 zu entnehmen.



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