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Unterabschnitt 4 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Abschnitt 3 Internetbasierte Zulassung
Unterabschnitt 4 Sofortige Inbetriebsetzung bei internetbasierten Zulassungsvorgängen
§ 31 Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung
§ 31 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für 10 Tage, in Betrieb gesetzt werden. 2Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung
- 1.
- über die internetbasierte Erstzulassung,
- 2.
- über die die internetbasierte Wiederzulassung oder
- 3.
- bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.
§ 32 Vorläufiger Zulassungsnachweis
§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Fall des § 31 hat die Zulassungsbehörde der antragstellenden Person zusätzlich zum Zulassungsbescheid nach § 23 Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Zulassungsnachweis auszustellen. 2Der vorläufige Zulassungsnachweis ist mit dem Zulassungsbescheid und in derselben Form wie der Zulassungsbescheid zum Abruf bereitzustellen. 3Der Zulassungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen der Zulassungsbehörde,
- 2.
- die Antragsnummer,
- 3.
- das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeuges,
- 4.
- das Datum der Zulassungsentscheidung und
- 5.
- das Enddatum der Berechtigung nach § 31.
(2) Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige Zulassungsnachweis von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31 endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.
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