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Abschnitt 5 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Abschnitt 5 Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr

§ 46 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland



(1) 1Ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zugelassenes Fahrzeug darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn für das Fahrzeug von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist und in der Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet wurde. 2Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten. 3Bei einem Kraftrad müssen aus der Zulassungsbescheinigung zusätzlich die Angaben zu Hubraum, Nennleistung und Gewicht des Fahrzeuges hervorgehen. 4Eine Zulassungsbescheinigung nach Satz 1, die den Anforderungen der Sätze 2 und 3 genügt und ausschließlich zum Zweck der Überführung eines Fahrzeuges ausgestellt wurde, ist vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Verkehrsblatt bekannt zu machen. 5Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mitgliedstaat oder den anderen Vertragsstaat in der Bundesrepublik Deutschland befunden hat. 6Abweichend von Satz 1 dürfen Mietfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82) in der jeweils geltenden Fassung, die von einem Kraftverkehrsunternehmen mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland gemietet wurden, für die Dauer von bis zu 30 Tagen am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, sofern das Mietfahrzeug gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurde und für das Mietfahrzeug von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist.

(2) Ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zulassungsfreier Anhänger darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn er von einem Zugfahrzeug gezogen wird, das in demselben Mitgliedstaat oder in demselben Vertragsstaat zugelassen ist und für das in der Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet ist.

(3) 1Ein in einem Drittstaat zugelassenes Fahrzeug darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn für das Fahrzeug von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt wurde und in der Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet ist. 2Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten. 3Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den Drittstaat in der Bundesrepublik Deutschland befunden hat.

(4) Ein ausländisches Fahrzeug darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland nur teilnehmen, wenn es betriebs- und verkehrssicher ist.

(5) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestimmte Stelle verbunden sein.

(6) Die das Fahrzeug führende Person hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 oder Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die nach Absatz 5 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(7) 1Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 bis 3 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. 2Die Frist beginnt

1.
bei einer Zulassungsbescheinigung mit dem Tag des Grenzübertritts und

2.
bei einem internationalen Zulassungsschein nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.

3Abweichend von Satz 1 kann der Zeitraum im Einzelfall auch länger sein, wenn die vorübergehende Verkehrsteilnahme in Wahrnehmung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union geschieht. 4Als vorübergehend gilt dann der Zeitraum, währenddessen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit in Anspruch genommen wird. 5Der in Satz 4 bezeichnete Zeitraum darf 3 Jahre nicht überschreiten.


§ 47 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen



(1) 1Die das Fahrzeug führende Person hat sicherzustellen, dass ein in einem anderen Staat zugelassenes Kraftfahrzeug an seiner Vorderseite und seiner Rückseite heimische Kennzeichen führt, die Artikel 36 und Anhang 2 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, soweit dieses Abkommen anwendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nummer 1 des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr, entsprechen. 2Ein Kraftrad benötigt nur ein Kennzeichen an der Rückseite. 3Ein in einem anderen Staat zugelassener Anhänger oder ein Anhänger im Sinne des § 46 Absatz 2 muss an der Rückseite sein heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches Kennzeichen nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen.

(2) 1Die das Fahrzeug führende Person hat sicherzustellen, dass ein in einem anderen Staat zugelassenes Fahrzeug an der Rückseite zusätzlich ein Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führt, dass Artikel 5 und Anlage C des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr oder Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr entspricht. 2Die Anbringung des Unterscheidungszeichens nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einem Fahrzeug,

1.
das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zugelassen ist und

2.
entsprechend Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2411/1998 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1) am linken Rand des Kennzeichens das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führt.


§ 48 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge



(1) Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden.

(2) 1Sofern der Betrieb des Fahrzeuges untersagt ist, ist die im Ausland ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückzusenden. 2Hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges keinen Wohn- oder Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, ist für Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 75 Absatz 1 zuständig.