Änderung Artikel 4 Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 19.08.2023

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2023 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch


Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 293 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

'In der Rechtsverordnung ist die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, die geleistet werden müssen, um einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen.'

b) In Absatz 3 werden die Wörter 'Absatz 2 gilt' durch die Wörter 'Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten' und wird das Wort 'sowie' durch ein Komma und die Wörter 'Absatz 2 gilt entsprechend' ersetzt und werden nach der Angabe '§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3' die Wörter 'und § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4' eingefügt.

2. Vor Artikel 317 wird folgender Artikel 316o eingefügt:

'Artikel 316o Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

(Text alte Fassung)

(1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.

(2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.

(3) Auf die Absätze 1 und 2 ist
Artikel 313 Absatz 2 entsprechend anwendbar.'

(Text neue Fassung)

(1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.'

 



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