Tools:
Update via:
Änderung Artikel 4 Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 19.08.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 VerkStatGuaÄndG am 19. August 2023 und Änderungshistorie des SanktRÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Artikel 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.08.2023 geltenden Fassung | Artikel 4 n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch | |
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 293 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: 'In der Rechtsverordnung ist die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, die geleistet werden müssen, um einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen.' b) In Absatz 3 werden die Wörter 'Absatz 2 gilt' durch die Wörter 'Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten' und wird das Wort 'sowie' durch ein Komma und die Wörter 'Absatz 2 gilt entsprechend' ersetzt und werden nach der Angabe '§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3' die Wörter 'und § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4' eingefügt. 2. Vor Artikel 317 wird folgender Artikel 316o eingefügt: 'Artikel 316o Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. (2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. (3) Auf die Absätze 1 und 2 ist Artikel 313 Absatz 2 entsprechend anwendbar.' | (Text neue Fassung) (1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.' |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15958/al180035-0.htm