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Abschnitt 3 - Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)


Abschnitt 3 Unternehmerpflichten

§ 10 Allgemeine Pflichten der Unternehmer



(1) 1Vor der erstmaligen Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion und vor der erstmaligen Auszeichnung des Bio-Anteils hat ein Unternehmer die Absicht der Verwendung oder Auszeichnung unter Angabe der Daten des Absatzes 2 Satz 1 und 3 der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Darüber hinaus hat er über ein gültiges Zertifikat seiner Kontrollstelle nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 zu verfügen.

(2) 1Der Unternehmer hat eine vollständige Beschreibung seiner Betriebseinheiten, in denen Zutaten und Erzeugnisse nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 gekennzeichnet werden, zu erstellen. 2Er hat diese Beschreibung fortlaufend zu aktualisieren. 3Die Beschreibung hat zu umfassen:

1.
den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

2.
die Bezeichnung seiner Betriebseinheiten und

3.
die Beschreibung der Tätigkeiten seiner Betriebseinheiten.

4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer nach § 3 Absatz 3.

(3) 1Ein Unternehmer muss sich vor Warenannahme über den Zertifizierungsstatus seiner Lieferanten informieren. 2Satz 1 gilt nicht beim Einkauf im Lebensmitteleinzelhandel und vergleichbaren Einkaufsstätten, auf Märkten, in Hofläden oder bei einem Bezug von Zutaten aus dem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen.

(4) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse, die Umstellungsprodukte sowie die nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse im Lager eindeutig voneinander getrennt und als solche erkennbar sind und jedes Vertauschen ausgeschlossen ist. 2Ausgenommen von dieser Pflicht sind Unternehmer nach § 3 Absatz 3.

(5) 1Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde und der Kontrollstelle, die das Zertifikat nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 ausgestellt hat, unverzüglich anzuzeigen, wenn er

1.
die Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Produktion aufgegeben hat,

2.
die Kontrollstelle gewechselt hat.

2Im Fall von Satz 1 Nummer 2 hat der Unternehmer den Namen und die Anschrift der neuen Kontrollstelle anzuzeigen.


§ 11 Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4



(1) Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquellen,

2.
die Art, die Menge und den Zeitpunkt der von der Betriebseinheit bezogenen

a)
ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse,

b)
Zutaten und Erzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische Produktion und

c)
nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse.

(2) 1Sofern ein Unternehmer zeitgleich in derselben Betriebseinheit gleiche Zutaten oder Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und aus nicht ökologischer/nicht biologischer Produktion lagert, hat er sicherzustellen, dass Art und Anzahl der ausgegebenen Speisen und Getränke aus der Buchführung hervorgehen. 2Eine Warenflussdokumentation ist nicht erforderlich.


§ 12 Aufzeichnungspflichten bei Auszeichnung des Bio-Anteils



(1) Sofern ein Unternehmer den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnet, hat er für jeden Wareneinkauf schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquelle,

2.
die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum,

3.
den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag,

4.
den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag und

5.
den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller Produkte, die nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag.

(2) Nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen Produkte, die keine Lebensmittel sind, und Wasser.