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Abschnitt 5 - Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)


Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 5 des Öko-Landbaugesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er im Besitz eines Zertifikats ist,

2.
entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Zutat oder ein Erzeugnis kennzeichnet,

3.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Übersicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält,

4.
entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Kategorie des Kennzeichens oder eine dort genannte Kennzeichnung verwendet,

5.
entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

6.
entgegen § 16 Absatz 1 den Zugang zu einer Betriebsstätte nicht gewährt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.


Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2 und 3) AHV-Kennzeichen in 3 Kategorien


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das AHV-Kennzeichen ist vorzugsweise in Farbe auszuführen. Im Bedarfsfall kann es in Schwarz-Weiß ausgeführt werden.

Kennzeichnung in 3 Kategorien in Farbe

1.
Das AHV-Kennzeichen muss den nachstehenden Mustern entsprechen:

a)
Muster Kategorie „90-100"

Muster AHV-Siegel 90% Bio (BGBl. 2023 I Nr. 265 S. 10)


 
b)
Muster Kategorie „50-89"

Muster AHV-Siegel 50% Bio (BGBl. 2023 I Nr. 265 S. 10)


 
c)
Muster Kategorie „20-49"

Muster AHV-Siegel 20% Bio (BGBl. 2023 I Nr. 265 S. 10)


2.
Technische Beschreibung der Kennzeichnung nach § 8 Absatz 2:

a)
Farben

Die Kennzeichnung kann je nach Anwendung mit Sonderfarbe (Pantone) oder vierfarbig (CMYK) umgesetzt werden. Je nach verwendetem Muster ist in den entsprechenden Farben zu drucken:

aa)
Muster „90-100": Farbe Gold (Druck-Farbwert Pantone 8661 C, Druck-Farbwerte CMYK: C=25%, M=29%, Y=81%, K=9%)

bb)
Muster „50-89": Farbe Silber (Druck-Farbwert Pantone 8001 C, Druck-Farbwerte CMYK: C=31%, M=25%, Y=25%, K=24%)

cc)
Muster „20-49": Farbe Bronze (Druck-Farbwert Pantone 8582 C, Druck-Farbwerte CMYK: C=30%, M=51%, Y=72%, K=26%).

Der Schriftzug „Bio", die Prozentangabe sowie Gabel und Messer sind in weiß auszuführen.

Das Kennzeichen ist auf weißem Grund zu drucken.

b)
Ausgestaltung

Das Kennzeichen ist kreisrund zu gestalten. Innerhalb des Kreises hat linksseitig horizontal das Wort „Bio" zu stehen. Unter „Bio" hat eine der drei Kategorien zu stehen:

1.
„90-100 %"

2.
„50-89 %"

3.
„20-49 %".

Rechtsseitig sind Gabel und Messer abzubilden.

c)
Größe

Das AHV-Kennzeichen muss eine Mindesthöhe von 20 mm und eine Mindestbreite von 20 mm haben, das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1.

d)
Drehung

Eine Drehung des Kennzeichens ist nicht zulässig.

e)
Größen und Raumverhältnis

Das Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis der Wort- und der Grafikbestandteile der Kennzeichnung zueinander darf nicht verändert werden.

f)
Schutzzone

Das Kennzeichen verfügt über eine Schutzzone, in der kein anderes Element platziert werden darf. Die Schutzzone ergibt sich aus der Größe des Kennzeichenkreises und muss mindestens einem Drittel des Durchmessers des Kreises entsprechen, sodass ausreichend Platz um das Kennzeichen herum gewährleistet wird.

Kennzeichnung in 3 Kategorien in Schwarz-Weiß

1.
Das AHV-Kennzeichen muss den nachstehenden Mustern entsprechen:

a)
Muster Kategorie „90-100"

Muster AHV-Siegel 90% Bio Schwarz-Weiß (BGBl. 2023 I Nr. 265 S. 12)


 
b)
Muster Kategorie „50-89"

Muster AHV-Siegel 50% Bio Schwarz-Weiß (BGBl. 2023 I Nr. 265 S. 12)


 
c)
Muster Kategorie „20-49"

Muster AHV-Siegel 20% Bio Schwarz-Weiß (BGBl. 2023 I Nr. 265 S. 12)


2.
Technische Beschreibung der Kennzeichnung nach § 8 Absatz 2:

a)
Farben

Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Das kreisrunde Element ist in schwarz zu drucken (Schwarz-Anteil: black = 100 %).

Der Schriftzug „Bio", die Prozentangabe sowie Gabel und Messer sind in weiß auszuführen.

b)
Ausgestaltung, Größe, Drehung, Größen und Raumverhältnis, Schutzzone

Die technische Beschreibung der „Kennzeichnung in Farbe" Nummer 2b bis f gilt entsprechend.


Anlage 2 (zu § 13 Absatz 3) Musterzertifikat


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Musterzertifikat bei Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3

Muster BIO-ZERTIFIKAT für die Außer-Haus-Verpflegung (BGBl. 2023 I Nr. 265 S. 14)


Muster BIO-ZERTIFIKAT für die Außer-Haus-Verpflegung (BGBl. 2023 I Nr. 265 S. 15)


Muster BIO-ZERTIFIKAT für die Außer-Haus-Verpflegung (BGBl. 2023 I Nr. 265 S. 16)


Musterzertifikat ohne Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3

Muster BIO-ZERTIFIKAT für die Außer-Haus-Verpflegung (BGBl. 2023 I Nr. 265 S. 17)



Anlage 3 (zu § 14 Absatz 1 Satz 4) Musterveranstaltungszertifikat


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Veranstaltungszertifikat bei Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3

Muster BIO-ZERTIFIKAT für die Außer-Haus-Verpflegung (BGBl. 2023 I Nr. 265 S. 18)


Muster BIO-ZERTIFIKAT für die Außer-Haus-Verpflegung (BGBl. 2023 I Nr. 265 S. 19)


Muster BIO-ZERTIFIKAT für die Außer-Haus-Verpflegung (BGBl. 2023 I Nr. 265 S. 20)


Veranstaltungszertifikat ohne Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3

Muster BIO-ZERTIFIKAT für die Außer-Haus-Verpflegung (BGBl. 2023 I Nr. 265 S. 21)