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Abschnitt 5 - Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Geltung ab 05.10.2023; FNA: 7847-31-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 05.10.2023; FNA: 7847-31-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 5 des Öko-Landbaugesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er im Besitz eines Zertifikats ist,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Zutat oder ein Erzeugnis kennzeichnet,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Übersicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält,
- 4.
- entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Kategorie des Kennzeichens oder eine dort genannte Kennzeichnung verwendet,
- 5.
- entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 6.
- entgegen § 16 Absatz 1 den Zugang zu einer Betriebsstätte nicht gewährt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2 und 3) AHV-Kennzeichen in 3 Kategorien
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das AHV-Kennzeichen ist vorzugsweise in Farbe auszuführen. Im Bedarfsfall kann es in Schwarz-Weiß ausgeführt werden.
Kennzeichnung in 3 Kategorien in Farbe
Kennzeichnung in 3 Kategorien in Farbe
- 1.
- Das AHV-Kennzeichen muss den nachstehenden Mustern entsprechen:
- a)
- Muster Kategorie „90-100"
- b)
- Muster Kategorie „50-89"
- c)
- Muster Kategorie „20-49"
- 2.
- Technische Beschreibung der Kennzeichnung nach § 8 Absatz 2:
- a)
- Farben
Die Kennzeichnung kann je nach Anwendung mit Sonderfarbe (Pantone) oder vierfarbig (CMYK) umgesetzt werden. Je nach verwendetem Muster ist in den entsprechenden Farben zu drucken:- aa)
- Muster „90-100": Farbe Gold (Druck-Farbwert Pantone 8661 C, Druck-Farbwerte CMYK: C=25%, M=29%, Y=81%, K=9%)
- bb)
- Muster „50-89": Farbe Silber (Druck-Farbwert Pantone 8001 C, Druck-Farbwerte CMYK: C=31%, M=25%, Y=25%, K=24%)
- cc)
- Muster „20-49": Farbe Bronze (Druck-Farbwert Pantone 8582 C, Druck-Farbwerte CMYK: C=30%, M=51%, Y=72%, K=26%).
Das Kennzeichen ist auf weißem Grund zu drucken. - b)
- Ausgestaltung
Das Kennzeichen ist kreisrund zu gestalten. Innerhalb des Kreises hat linksseitig horizontal das Wort „Bio" zu stehen. Unter „Bio" hat eine der drei Kategorien zu stehen:- 1.
- „90-100 %"
- 2.
- „50-89 %"
- 3.
- „20-49 %".
- c)
- Größe
Das AHV-Kennzeichen muss eine Mindesthöhe von 20 mm und eine Mindestbreite von 20 mm haben, das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1. - d)
- Drehung
Eine Drehung des Kennzeichens ist nicht zulässig. - e)
- Größen und Raumverhältnis
Das Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis der Wort- und der Grafikbestandteile der Kennzeichnung zueinander darf nicht verändert werden. - f)
- Schutzzone
Das Kennzeichen verfügt über eine Schutzzone, in der kein anderes Element platziert werden darf. Die Schutzzone ergibt sich aus der Größe des Kennzeichenkreises und muss mindestens einem Drittel des Durchmessers des Kreises entsprechen, sodass ausreichend Platz um das Kennzeichen herum gewährleistet wird.
- 1.
- Das AHV-Kennzeichen muss den nachstehenden Mustern entsprechen:
- a)
- Muster Kategorie „90-100"
- b)
- Muster Kategorie „50-89"
- c)
- Muster Kategorie „20-49"
- 2.
- Technische Beschreibung der Kennzeichnung nach § 8 Absatz 2:
- a)
- Farben
Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Das kreisrunde Element ist in schwarz zu drucken (Schwarz-Anteil: black = 100 %).
Der Schriftzug „Bio", die Prozentangabe sowie Gabel und Messer sind in weiß auszuführen. - b)
- Ausgestaltung, Größe, Drehung, Größen und Raumverhältnis, Schutzzone
Die technische Beschreibung der „Kennzeichnung in Farbe" Nummer 2b bis f gilt entsprechend.
Anlage 2 (zu § 13 Absatz 3) Musterzertifikat
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Musterzertifikat bei Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3
Musterzertifikat ohne Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3
Musterzertifikat ohne Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3
Anlage 3 (zu § 14 Absatz 1 Satz 4) Musterveranstaltungszertifikat
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Veranstaltungszertifikat bei Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3
Veranstaltungszertifikat ohne Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3
Veranstaltungszertifikat ohne Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3
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