(1) Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2016/2031 sind schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) In der Anfrage sind die begründeten Interessen, die zur Anfrage berechtigen, sowie der Eigenbedarf nach Artikel 68 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2016/2031 glaubhaft zu machen.
Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den folgenden Fällen übertragen:
- 1.
- Mitteilungen und Angaben über das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen sowie über die Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahren ihrer Einschleppung oder Ausbreitung,
- 2.
- Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen oder von Schadorganismen aus einem Drittland, wenn die Sendung zurückgewiesen oder vernichtet worden ist, eine Quarantänemaßnahme auferlegt, die Entfernung des Befallsgegenstandes aus der Sendung oder die Behandlung der Ware angeordnet worden ist,
- 3.
- Mitteilungen über Ausnahmen, die nach den Artikeln 8, 48 oder Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/2031 genehmigt worden sind,
- 4.
- Mitteilungen zu abgegrenzten Gebieten nach Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031,
- 5.
- Mitteilungen zu Erhebungen sowie zu Mehrjahresprogrammen nach Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031,
- 6.
- Mitteilungen nach Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 über Notfallpläne, Simulationsübungen und Aktionspläne,
- 7.
- Mitteilungen nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031,
- 8.
- Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn die Sendung nicht von einem Pflanzenpass nach Artikel 79 oder Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/2031 begleitet gewesen ist oder Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/625 angeordnet worden sind.
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen anderen Gegenstand einführt,
- 2.
- ohne Registrierung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt,
- 3.
- entgegen § 9 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterweisung erfolgt ist,
- 4.
- entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Holz verwendet,
- 5.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 eine Markierung anbringt,
- 6.
- entgegen § 12 Absatz 2 Verpackungsmaterial aus Holz erneut markiert,
- 7.
- entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Markierung vornimmt,
- 8.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsmaterial aus Holz repariert,
- 9.
- entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 eine Markierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,
- 10.
- entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 eine Markierung anbringt,
- 11.
- entgegen § 14 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 12.
- entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält,
- 13.
- entgegen § 17 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen anderen Gegenstand ausführt oder
- 14.
- entgegen § 17 Absatz 3 Verpackungsmaterial aus Holz verwendet.
- 1.
- entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder
- 2.
- entgegen § 10 Absatz 6 Nummer 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.
Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union beziehen sich auf die in der
Anlage 2 angegebenen Fassungen.
Muster eines bundeseinheitlichen Stempels: XX bezeichnet das Bundesland, in dem die zuständige Behörde ansässig ist, YY bezeichnet eine mitarbeiterbezogene Nummer.