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Synopse aller Änderungen des FAG am 07.12.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2016 durch Artikel 1 des IntKoVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung | FAG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2755 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer | |
(Text alte Fassung) 1 Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008 4,42 vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird in dem Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. 2 Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert, 1999 bis 2006 5,63 vom Hundert sowie vom verbleibenden Aufkommen 2007 5,15 vom Hundert und ab 2008 5,05 vom Hundert als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang verringert oder erhöht. 3 Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 sowie 1.500 Millionen Euro im Jahr 2017. 4 Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5 vom Hundert zuzüglich des in Satz 5 genannten Betrages und den Ländern 49,5 vom Hundert abzüglich des in Satz 5 genannten Betrages zu. 5 Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich | (Text neue Fassung) 1 Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008 4,42 vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird in dem Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. 2 Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert, 1999 bis 2006 5,63 vom Hundert sowie vom verbleibenden Aufkommen 2007 5,15 vom Hundert und ab 2008 5,05 vom Hundert als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang verringert oder erhöht. 3 Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016, 1.500 Millionen Euro im Jahr 2017, 2.760 Millionen Euro im Jahr 2018 und 2.400 Millionen Euro ab dem Jahr 2019; dieser Betrag ist zur Kompensation einer Minderung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Folgejahr dieser Minderung ausschließlich zu Lasten des Bundes anzupassen. 4 Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5 vom Hundert zuzüglich des in Satz 5 genannten Betrages und den Ländern 49,5 vom Hundert abzüglich des in Satz 5 genannten Betrages zu. 5 Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich |
in den Jahren 2005 und 2006 auf 2.322.712.000 Euro, in den Jahren 2007 und 2008 auf 2.262.712.000 Euro, im Jahr 2009 auf 1.727.712.000 Euro, im Jahr 2010 auf 1.372.712.000 Euro, im Jahr 2011 auf 1.912.712.000 Euro, im Jahr 2012 auf 1.007.212.000 Euro, im Jahr 2013 auf 947.462.000 Euro, im Jahr 2014 auf 1.115.212.000 Euro, im Jahr 2015 auf minus 1.173.788.000 Euro, | |
im Jahr 2016 auf minus 2.810.788.000 Euro, im Jahr 2017 auf minus 900.788.000 Euro, im Jahr 2018 auf minus 242.288.000 Euro, ab dem Jahr 2019 auf 727.712.000 Euro. | im Jahr 2016 auf minus 7.365.216.248 Euro, im Jahr 2017 auf minus 4.336.788.000 Euro, im Jahr 2018 auf minus 4.903.568.000 Euro, ab dem Jahr 2019 auf minus 1.752.488.000 Euro. |
6 In den Umsatzsteueranteilen der Länder ist jeweils ein Anteil von 5,5 Vomhundertpunkten für Umschichtungen zugunsten der Länder zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs enthalten. 7 Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der Geschäftsstatistik des Bundeszentralamtes für Steuern so an die Entwicklung der Leistungen nach den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung angepasst, dass diese zu 74 vom Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den Ländern getragen werden. 8 Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000 verringert sich ab 1. Januar 2000 der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,25 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,25 Vomhundertpunkte. 9 Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2000 um 0,25 Vomhundertpunkte erhöht. 10 Zum Ausgleich der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) verringert sich ab 1. Januar 2002 der Anteil des Bundes nach Satz 4 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte. 11 Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2002 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte erhöht. 12 Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2009 verändern sich die in Satz 5 genannten Beträge im Jahr 2009 um minus 794.000.000 Euro, im Jahr 2010 um minus 281.000.000 Euro und im Jahr 2011 um plus 152.000.000 Euro. 13 Der in Satz 6 genannte Anteil wird im Jahr 2009 um einen Betrag von plus 794.000.000 Euro, im Jahr 2010 um einen Betrag von plus 281.000.000 Euro und im Jahr 2011 um einen Betrag von minus 152.000.000 Euro verändert. 14 Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,08 Vomhundertpunkte; ab dem Jahr 2008 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte. 15 Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 wird der in Satz 6 genannte Anteil im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und ab dem Jahr 2008 um 0,1 Vomhundertpunkte verringert. 16 Zur Finanzierung der Konsolidierungshilfen nach dem Konsolidierungshilfengesetz wird der in Satz 4 genannte Betrag im Jahr 2011 um 266.666.666 Euro und ab dem Jahr 2012 um 400 Millionen Euro erhöht. 17 Entfällt der Anspruch eines oder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, ist der Betrag in Satz 16 nach Maßgabe der Regelung in § 3 des Konsolidierungshilfengesetzes entsprechend anzupassen. 18 Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2010 verringern sich die in Satz 5 genannten Beträge ab dem Jahr 2010 um 1.326.000.000 Euro. 19 Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab dem Jahr 2010 um 1.326.000.000 Euro erhöht. 20 Bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der in den Sätzen 8 bis 11 und 14 bis 15 genannte Vomhundertpunktesatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. 21 Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden. | |
§ 11 Bundesergänzungszuweisungen | |
(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. (2) 1 Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. 2 Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Ausgleichszuweisungen nach § 10 Fehlbeträge an 99,5 vom Hundert der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. 3 Ein leistungsschwaches Land erhält 77,5 vom Hundert dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. (3) 1 Zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen insgesamt in den Jahren 2005 bis 2019 folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen: im Jahr 2005 | 10.532.613.000 Euro, im Jahr 2006 | 10.481.484.000 Euro, im Jahr 2007 | 10.379.225.000 Euro, im Jahr 2008 | 10.225.838.000 Euro, im Jahr 2009 | 9.510.029.000 Euro, im Jahr 2010 | 8.743.091.000 Euro, im Jahr 2011 | 8.027.283.000 Euro, im Jahr 2012 | 7.260.345.000 Euro, im Jahr 2013 | 6.544.536.000 Euro, im Jahr 2014 | 5.777.598.000 Euro, im Jahr 2015 | 5.061.790.000 Euro, im Jahr 2016 | 4.294.852.000 Euro, im Jahr 2017 | 3.579.043.000 Euro, im Jahr 2018 | 2.812.105.000 Euro und im Jahr 2019 | 2.096.297.000 Euro. 2 Die Beträge nach Satz 1 werden auf die genannten Länder mit den folgenden Vomhundertsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt: Berlin | 19,020610 vom Hundert, Brandenburg | 14,326911 vom Hundert, Mecklenburg-Vorpommern | 10,536374 vom Hundert, Sachsen | 26,075481 vom Hundert, Sachsen-Anhalt | 15,733214 vom Hundert, Thüringen | 14,307410 vom Hundert. 3 Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen berichten dem Stabilitätsrat jährlich im Rahmen von Fortschrittsberichten 'Aufbau Ost' über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke und die Verwendung der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten. 4 Die Berichte werden bis spätestens zum 15. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt und mit einer Stellungnahme der Bundesregierung im Stabilitätsrat erörtert. (3a) 1 Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen: für die Jahre 2005 bis 2011: Brandenburg | 190.000.000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern | 128.000.000 Euro, Sachsen | 319.000.000 Euro, Sachsen-Anhalt | 187.000.000 Euro, Thüringen | 176.000.000 Euro; für die Jahre 2012 und 2013: Brandenburg | 153.330.000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern | 103.296.000 Euro, Sachsen | 257.433.000 Euro, Sachsen-Anhalt | 150.909.000 Euro, Thüringen | 142.032.000 Euro; | |
für die Jahre ab 2014: | für die Jahre 2014 bis 2016: |
Brandenburg | 147.630.000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern | 99.456.000 Euro, Sachsen | 247.863.000 Euro, Sachsen-Anhalt | 145.299.000 Euro, | |
Thüringen | 136.752.000 Euro. | Thüringen | 136.752.000 Euro; für die Jahre ab 2017: Brandenburg | 95.760.000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern | 64.512.000 Euro, Sachsen | 160.776.000 Euro, Sachsen-Anhalt | 94.248.000 Euro, Thüringen | 88.704.000 Euro. |
2 Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Beträge der Länder nach Satz 1 jeweils um: Brandenburg | 18.335.000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern | 12.352.000 Euro, Sachsen | 30.783.500 Euro, Sachsen-Anhalt | 18.045.500 Euro, Thüringen | 16.984.000 Euro. 3 Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2013, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. 4 Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln. (4) 1 Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen: Berlin | 43.460.000 Euro, Brandenburg | 55.220.000 Euro, Bremen | 60.332.000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern | 61.355.000 Euro, Rheinland-Pfalz | 46.016.000 Euro, Saarland | 63.400.000 Euro, Sachsen | 25.565.000 Euro, Sachsen-Anhalt | 52.663.000 Euro, Schleswig-Holstein | 53.174.000 Euro, Thüringen | 55.731.000 Euro. 2 Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2008, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr. (5) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen. |
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