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Synopse aller Änderungen des FAG am 10.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Dezember 2020 durch Artikel 1 des FAGAnpG 2020 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2657
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer


(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:


| Bund | Länder | Gemeinden

ab 2020 | 52,81398351 | 45,19007254 | 1,99594395.


(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:


Kalender-
jahr | Bund | Länder | Gemeinden

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2020 | minus
20.380.856.907

Euro | 15.706.074.350
Euro | 4.674.782.557
Euro

2021 | minus
11.481.407.683

Euro | 7.806.407.683
Euro | 3.675.000.000
Euro

(Text neue Fassung)

2020 | minus
20.533.717.472

Euro | 15.858.934.915
Euro | 4.674.782.557
Euro

2021 | minus
12.181.407.683

Euro | 8.506.407.683
Euro | 3.675.000.000
Euro

2022 | minus
9.706.407.683
Euro | 7.306.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

2023 | minus
9.706.407.683
Euro | 7.306.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

2024 | minus
9.894.407.683
Euro | 7.494.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

2025 | minus
9.519.407.683
Euro | 7.119.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

2026 | minus
9.519.407.683
Euro | 7.119.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

ab 2027 | minus
9.331.407.683
Euro | 6.931.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro.


(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro.



§ 11 Bundesergänzungszuweisungen


(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) 1 Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. 2 Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Zuschlag nach § 10 Fehlbeträge an 99,75 Prozent der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. 3 Ein leistungsschwaches Land erhält 80 Prozent dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.

(3) 1 Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:


Brandenburg | 50.920.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern | 34.304.000 Euro,

Sachsen | 85.492.000 Euro,

Sachsen-Anhalt | 50.116.000 Euro,

Thüringen | 47.168.000 Euro.


2 Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2022, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. 3 Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln.

(4) 1 Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

vorherige Änderung nächste Änderung


Berlin | 43.460.000 Euro,

Brandenburg | 66.220.000 Euro,




Berlin | 58.671.000 Euro,

Brandenburg | 80.674.000 Euro,

Bremen | 60.332.000 Euro,

vorherige Änderung

Mecklenburg-Vorpommern | 61.355.000 Euro,

Rheinland-Pfalz | 46.016.000 Euro,

Saarland | 63.400.000 Euro,

Sachsen | 25.565.000 Euro,

Sachsen-Anhalt | 52.663.000 Euro,

Schleswig-Holstein | 53.174.000 Euro,

Thüringen | 55.731.000 Euro.



Mecklenburg-Vorpommern | 71.959.000 Euro,

Rheinland-Pfalz | 48.337.000 Euro,

Saarland | 66.309.000 Euro,

Sachsen | 47.371.000 Euro,

Sachsen-Anhalt | 70.993.000 Euro,

Schleswig-Holstein | 66.308.000 Euro,

Thüringen | 71.432.000 Euro.


2 Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2023, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.

(5) 1 Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Absatz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner weniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuereinnahmen der Gemeinden betragen, erhalten Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft. 2 Die Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages. 3 Für die Berechnung der Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend. 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1 Zuweisungen werden leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe von weniger als 95 Prozent des den Ländern durchschnittlich gewährten Forschungsnettozuflusses erhalten haben. 2 Diese Länder erhalten pro Einwohner Ergänzungszuweisungen des Bundes in Höhe von 35 Prozent des zu 95 Prozent des durchschnittlich von den Ländern vereinnahmten Forschungsnettozuflusses bestehenden Fehlbetrages. 3 Forschungsnettozufluss ist der Nettozufluss pro Einwohner in der von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgehende Jahr festgestellten Höhe. 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.