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Abschnitt 4 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 4 Kontrollen
§ 19 Allgemeines
(1) 1Die zuständigen Stellen haben Kontrollen durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Unions- und nationalen Rechtsvorschriften für die Förderung von Maßnahmen im Sektor Wein für den Sektor Wein sicherzustellen. 2Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten.
(2) Insbesondere müssen die zuständigen Stellen sicherstellen, dass
- 1.
- alle durch Unions- oder nationale Rechtsvorschriften vorgegebenen Voraussetzungen kontrolliert werden können,
- 2.
- nur überprüfbare und kontrollierbare Maßnahmen ausgewählt werden,
- 3.
- die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Stellen über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen,
- 4.
- die Methoden und Mittel für die Kontrollen auf die Art der Maßnahmen abgestimmt sind; sie bestimmen die zu kontrollierenden Personen,
- 5.
- bei stichprobenartigen Kontrollen durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit gewährleistet ist, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein V. v. 18. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 m.W.v. 25. Oktober 2024
§ 20 Verwaltungskontrollen
(1) Alle von einer oder einem Begünstigten oder Dritten vorgelegten Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen sowie Änderungsanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen.
(2) Die zuständigen Stellen haben alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.
(3) 1Durch Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen mit den geltenden Verpflichtungen gemäß Unions- und dem nationalen Recht in Einklang stehen. 2Bei den Kontrollen ist insbesondere Folgendes zu überprüfen:
- 1.
- die Förderfähigkeit der oder des Begünstigten,
- 2.
- die Einhaltung der Förderkriterien, der Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Maßnahme, für die Fördermittel beantragt werden, soweit diese zu diesem Zeitpunkt überprüfbar sind,
- 3.
- die Förderfähigkeit der Kosten der Maßnahme,
- 4.
- bei der Gewährung der Förderung auf der Grundlage tatsächlich nachgewiesener Ausgaben die Plausibilität der geltend gemachten Kosten anhand geeigneter Bewertungssysteme.
(4) Die Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge sind systematisch durchzuführen und müssen, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, die Überprüfung folgender Elemente umfassen:
- 1.
- einen Vergleich der ursprünglich beantragten mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme,
- 2.
- die angefallenen Kosten und die getätigten Zahlungen der oder des Begünstigten, sofern keine vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Anwendung kommen.
(5) Die Verwaltungskontrollen haben das Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung im Rahmen anderer Unionsregelungen ausgeschlossen werden kann, zu umfassen.
(6) 1Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um die Durchführung der Investition zu überprüfen (Inaugenscheinnahme). 2Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen von Inaugenscheinnahmen absehen, insbesondere wenn
- 1.
- das Vorhaben Teil der Stichprobe für eine durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle ist,
- 2.
- die zuständige Stelle das Vorhaben als kleine Investition betrachtet, wobei das förderfähige Investitionsvolumen des Vorhabens nicht mehr als 50.000 Euro betragen darf,
- 3.
- nach Ansicht der zuständigen Stelle die Gefahr gering ist, dass die Bedingungen für die Gewährung der Förderung nicht erfüllt sind oder die Investition nicht getätigt wurde, oder
- 4.
- die tatsächliche Durchführung des Vorhabens anhand von alternativen Nachweisen, insbesondere datierten Fotos, datierten Drohnenüberwachungsberichten oder Videokonferenzen mit dem oder der Begünstigten gesichert festgestellt werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein V. v. 18. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 m.W.v. 25. Oktober 2024
§ 21 Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen
(1) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Maßnahme im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde, und ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung einer Förderung abgedeckt werden, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren.
(2) 1Bei Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ist die Richtigkeit der Angaben der oder des Begünstigten anhand zugrundeliegender Unterlagen zu überprüfen. 2Sofern erforderlich können dazu auch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen herangezogen werden.
(3) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung der Maßnahme mit der im Antrag auf Förderung beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Förderung gewährt wurde, übereinstimmt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein V. v. 18. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 m.W.v. 25. Oktober 2024
§ 22 Vor-Ort-Kontrollen
(1) Soweit in diesem Abschnitt Stichprobenkontrollen vorgesehen sind, haben die zuständigen Stellen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen ausgewählter Maßnahmen durchzuführen.
(2) Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 sind in der Regel vor Tätigung der Abschlusszahlung für eine Maßnahme vorzunehmen.
(3) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein V. v. 18. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 m.W.v. 25. Oktober 2024
§ 23 Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen
(1) 1Für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 kann nach deren Durchführung eine Stichprobenkontrolle vorgenommen werden. 2Eine Stichprobe hat mindestens fünf Prozent der positiv beschiedenen Förderanträge oder mindestens fünf Prozent der insgesamt beschiedenen Fördermittel zu umfassen. 3Alternativ kann die Stichprobe auch fünf Prozent der eingereichten Zahlungsanträge oder fünf Prozent der mit den Zahlungsanträgen beantragten Zuwendungen umfassen.
(2) Sofern bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme in einem Land erhebliche Verstöße festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle eine entsprechende Erhöhung der Kontrollquote im darauf folgenden Jahr zu prüfen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein V. v. 18. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 m.W.v. 25. Oktober 2024
§ 24 Auswahl der Kontrollstichprobe
(1) Die zuständige Stelle hat gemäß den entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen festzulegen.
(2) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein V. v. 18. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 m.W.v. 25. Oktober 2024
§ 25 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
(1) Die Einhaltung der Bestimmungen über Förderungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 ist von den zuständigen Stellen anhand der Weinbaukartei zu kontrollieren.
(2) 1Die tatsächliche Durchführung der Rodung, sofern sie als Aktion zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert wird, ist durch eine Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen. 2Abweichend von Satz 1 kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden bei der Rodung vollständiger Rebparzellen, oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt.
(3) 1Flächen, für die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert werden, sind vor der Durchführung der Maßnahmen zu kontrollieren. 2Die Kontrolle hat sich auf die Parzellen zu beziehen, für die ein Förderantrag gestellt wurde.
(4) 1Die Kontrolle vor Durchführung einer Maßnahme hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen. 2Verfügt das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten, kann die Kontrolle abweichend von Satz 1 in Form einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden. 3Sofern die zuständige Stelle in einem Jahr erhebliche Unregelmäßigkeit oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet feststellt, sind abweichend von Satz 2 in dem betreffenden sowie dem darauffolgenden Jahr stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein V. v. 18. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 m.W.v. 25. Oktober 2024
§ 26 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung
(1) Die zuständigen Stellen haben stichprobenartig die Einhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen.
(2) 1Die stichprobenartig durchzuführenden Kontrollen erstrecken sich in jedem Kalenderjahr auf mindestens 0,6 Prozent der Investitionsvorhaben. 2Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis zu dem Ende des Kalenderjahres durchgeführt wurden, das noch einer Zweckbindung unterliegt. 3Die zu kontrollierenden Vorhaben sind zu mindestens 50 Prozent nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
(3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn der zuständigen Stelle Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen.
(4) Die zuständige Stelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein V. v. 18. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 m.W.v. 25. Oktober 2024
§ 27 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen
(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
- die geprüften Förderregelungen und Anträge,
- 2.
- die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,
- 3.
- die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise und
- 4.
- die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.
(2) Einer kontrollierten Person ist bei Beanstandungen infolge der Vor-Ort-Kontrollen eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts auszuhändigen oder zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu geben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein V. v. 18. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 m.W.v. 25. Oktober 2024
§ 28 Kontrollierte Personen
Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Abschnitt unterzogen werden können, dürfen die Kontrollen in keiner Weise behindern, sondern müssen sie jederzeit unterstützen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16109/b44523.htm