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Änderung § 6 KoStrukStatG vom 05.05.2007

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§ 6 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung
§ 6 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann für den Bereich des Saarlandes zur Gewinnung repräsentativer Landesergebnisse im Benehmen mit der Regierung des Saarlandes durch Rechtsverordnungen den Beginn, die Zeitfolge und den Umfang der Erhebungen abweichend von den Vorschriften der §§ 1 und 5 Abs. 2 regeln.

(2)
Absatz 1 gilt für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland (§ 9).

(Text neue Fassung)

Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind

1. Name, Anschrift, Telefonnummer
und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Auskunftgebenden,

2. Name und Kontaktdaten der
für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

 

 
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