Tools:
Update via:
Änderung § 6 KoStrukStatG vom 05.05.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 KoStrukStatG, alle Änderungen durch Artikel 7 2. BMWiuBMASBBG am 5. Mai 2007 und Änderungshistorie des KoStrukStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung | § 6 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann für den Bereich des Saarlandes zur Gewinnung repräsentativer Landesergebnisse im Benehmen mit der Regierung des Saarlandes durch Rechtsverordnungen den Beginn, die Zeitfolge und den Umfang der Erhebungen abweichend von den Vorschriften der §§ 1 und 5 Abs. 2 regeln. (2) Absatz 1 gilt für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland (§ 9). | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1615/al6843-0.htm