Abschnitt 4 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung
Abschnitt 4 Schlussbestimmung
§ 51 Inkrafttreten
Schlussformel

Abschnitt 4 Schlussbestimmung

§ 51 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt drei Monate nach Verkündung in Kraft.

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Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

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